Ihr Rechtsanwalt in Wörrstadt
Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Mandanteninformationen. Wenn Sie recherchieren oder ältere Ausgaben betrachten möchten, können Sie hier unser Archiv aufrufen.
Zum Thema Arbeitsrecht
- Begünstigungsverbot von Mandatsträgern: Betriebsmitglied erhält keine Entschädigung wegen entgangener Privatnutzung des Dienstwagens
- Das AGG am Flughafen: BAG sieht das Nichttragen eines Kopftuchs nicht als Voraussetzung für Luftsicherheitsassistenz an
- Keine Weisungsbefugnis: Abmahnungen und Kündigung einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam
- Verdacht persönlicher Bereicherung: Wirksame ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin
- Vertraglich zugesicherte Nebentätigkeit: Kirchliche Trägerschaft darf Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche außerhalb der Klinik nicht untersagen
Wer sich im Betriebsrat engagiert, genießt gesetzliche Sonderrechte. Arbeitgeber sollten sich bei der Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern hingegen sehr zurückhalten, wie dieser Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) beweist. Dabei prüfte es den Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens und fokussierte dabei das Begünstigungsverbot für Mandatsträger nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die Arbeitnehmerin arbeitete als Verkaufsstellenleiterin und war seit mehreren Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied. 2016 nahm sie das freiwillige Angebot ihrer Arbeitgeberin an, als Sozialberaterin tätig zu werden. In dieser Funktion stellte das Unternehmen ihr einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie auch privat nutzen durfte. Laut interner Dienstwagenrichtlinie stand ein Fahrzeug dieser Art jedoch regulär nur den Verkaufsstellen- oder Filialleitern zu, nicht aber den Sozialberatern oder Betriebsratsmitgliedern. 2024 wurde die Sozialberatung ausgelagert, und die Arbeitnehmerin musste den Dienstwagen zurückgeben. Sie verlangte daraufhin von der Arbeitgeberin eine Entschädigung von 308,14 EUR pro Monat für die ihr entgangene Privatnutzung. Damit konnte sie sich aber weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG durchsetzen.
Das LAG entschied, dass die Frau keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung hatte. Die Überlassung des Dienstwagens stellte eine Begünstigung dar, die über die gesetzlich vorgesehene Vergütung für die Betriebsratstätigkeit hinausging. Das Begünstigungsverbot nach § 78 BetrVG untersage es, Mandatsträgern Vorteile zu gewähren, die andere Beschäftigte nicht erhielten. Die private Nutzung des Dienstwagens war daher als Sondervorteil zu werten - unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin dies überhaupt beabsichtigte hatte. Die Arbeitnehmerin hätte auch als Verkaufsstellenleiterin keinen Anspruch auf ein vergleichbares Fahrzeug gehabt, so dass ihr kein zusätzlicher Nutzungsersatz zustand.
Hinweis: Betriebsratsmitglieder dürfen keine Sondervorteile erhalten, die andere Beschäftigte nicht haben. Ein Dienstwagen, den man privat nutzt, kann als solcher Vorteil gelten. Entschädigungsansprüche für entgangene Privilegien bestehen in solchen Fällen nicht.
Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 03.11.2025 - 15 SLa 418/25
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kennen die Arbeitsgerichte keinen Spaß. Das bewies das Bundesarbeitsgericht (BAG), das sich mit der Frage beschäftigen musste, ob eine Muslima als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen arbeiten darf, wenn sie dabei ein Kopftuch trägt. Wer nun reflexhaft einwirft, dass es in Sachen Flugsicherheit hier zu Recht Bedenken geben dürfe, dem sei gesagt: Reines Unbehagen reicht bei Weitem nicht als Grundlage einer Ungleichbehandlung gemäß § 8 Abs. 1 AGG aus.
Die Bewerberin wollte an der Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg arbeiten. Der Haken für den potentiellen Arbeitgeber: Die Frau trägt aus religiösen Gründen ein Kopftuch. Und so lehnte das Unternehmen ihre Bewerbung ab, in dessen Verlauf sie auf einem Foto mit Kopftuch zu sehen war. Die Frau sah darin eine Diskriminierung wegen ihrer Religion und forderte eine Entschädigung. Das Unternehmen entgegnete, die Ablehnung beruhe auf Lücken im Lebenslauf und auf einer internen Regel, die Kopfbedeckungen verbot. Außerdem berief es sich darauf, dass seine Mitarbeiter staatlicher Neutralität unterlägen, da es sich bei ihnen um von der Bundespolizei Beliehene handeln würde.
Doch sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Bewerberin Recht - das BAG wies die darauf gerichtete Revision des Unternehmens nun zurück. Das BAG stellte fest, dass das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin ist. Es lagen keine Belege dafür vor, dass Kopftücher zu Konflikten am Kontrollpunkt führen würden. Das Unternehmen konnte die Vermutung einer Diskriminierung aufgrund der Religion schließlich nicht widerlegen und schuldete der Frau daher eine Entschädigung in Höhe von 3.500 EUR.
Hinweis: Bewerberinnen dürfen ihre religiösen Kleidungsstücke tragen, sofern diese die Ausübung der Arbeit nicht ernsthaft behindern. Arbeitgeber dürfen Bewerbungen nicht allein wegen der Religion ablehnen. Religiöse Neutralität am Arbeitsplatz muss verhältnismäßig sein.
Quelle: BAG, Urt. v. 29.01.2026 - 8 AZR 49/25
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Wenn Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Beschäftigte grundsätzlich dazu anhalten, dienstliche Dokumente zu gendern, sollten sie tunlichst darauf achten, ihr Weisungsrecht nicht überzustrapazieren. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) verglich nach zwei Abmahnungen und einer fristlosen Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten deren Pflichten bei der Erstellung von Anweisungen mit den Befugnissen ihrer Behörde.
Die Diplom-Chemikerin arbeitete seit 2012 in einem Bundesamt und war seit 2014 stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte. 2023 wurde sie zur ersten Strahlenschutzbeauftragten des Amts bestellt. Im Rahmen ihrer Arbeit erstellte sie eine Strahlenschutzanweisung. Vorgesetzte forderten jedoch, dass bestimmte Stellen gegendert oder konkretisiert werden sollten. Die Mitarbeiterin setzte die Änderungen jedoch nicht vollständig um. Daraufhin sprach das Bundesamt zwei Abmahnungen aus und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist. Die Strahlenschutzbeauftragte wehrte sich dagegen vor dem Arbeitsgericht, und dieses entschied, dass die Abmahnungen und die Kündigung unwirksam waren. Die Abmahnungen mussten aus der Personalakte entfernt werden, die Kündigung hatte keine rechtliche Wirkung.
Auch die Berufung der Behörde vor dem LAG blieb erfolglos. Zwar dürften Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Beschäftigte grundsätzlich dazu anhalten, in dienstlichen Dokumenten zu gendern. Hier aber habe das Bundesamt aus formalen Gründen eine solche Weisung schlichtweg nicht erteilen können. Das LAG stellte klar, dass die Mitarbeiterin somit auch nicht verpflichtet war, die Änderungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung der Vorgesetzten vorzunehmen, denn eine solche Pflicht ergab sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Stellendokumentation. Auch der Strahlenschutzverantwortliche des Bundesamts konnte ihr diese Aufgabe nicht wirksam übertragen.
Hinweis: Abmahnungen oder Kündigungen sind nicht automatisch rechtmäßig, nur weil Vorgesetzte Änderungen verlangen. Aufgaben müssen klar und rechtlich verbindlich übertragen sein. Handlungen, die nicht vertraglich vorgeschrieben sind, können keine Grundlage für Sanktionen sein. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist dort hingegen noch möglich.
Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 05.02.2026 - 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Gibst du mir, so geb’ ich dir - so in etwa kann der folgende Fall verstanden werden, bei dem der Direktor des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer im Zentrum stand. Dieser hielt nämlich noch andere Funktionen in weiteren Unternehmen inne, was zu folgenreichen Verstrickungen führte. Das Berliner Arbeitsgericht (ArbG) musste nun urteilen, ob die darauf begründete Entlassung des Mannes rechtmäßig war, und prüfte dabei sowohl dessen fristlose als auch die ordentliche Kündigung.
Der Direktor des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer arbeitete seit dem 01.01.2000 beim Versorgungswerk und betreute zuletzt den Verwaltungsausschuss bei der Anlage von Geldern für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder. Doch wie so oft an den Spitzen von Unternehmen war das nicht genug, denn gleichzeitig war er Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied in anderen Unternehmen. Und genau diese hatten - welch Zufall - in das Versorgungswerk investiert. Im Jahr 2025 präsentierten Wirtschaftsprüfer die Folgen dieser Kooperationen, denn es stellte sich heraus, dass diese Anlagen vermutlich deutlich weniger wert waren als angenommen. Dadurch stand eine Versorgungslücke von etwa 1 Mrd. EUR im Raum. Das Versorgungswerk warf dem Direktor vor, seine Position bei den Beteiligungen zu seinem eigenen Vorteil genutzt zu haben, und kündigte ihm am 11.09.2025 fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30.09.2026.
Da sich das Versorgungswerk nicht an die gesetzliche Zweiwochenfrist gehalten hatte, erklärte das ArbG die fristlose Kündigung für unwirksam. Die ordentliche Kündigung erkannte das Gericht jedoch als wirksam an und begründete dies damit, dass der Direktor seine Stellung im Versorgungswerk und bei den Beteiligungen missbraucht hatte. Er hatte sich bewusst in einen Interessenkonflikt begeben und das Versorgungswerk darüber nicht informiert. Dazu wäre er aber verpflichtet gewesen. Die Entscheidung kann vor dem Landesarbeitsgericht angefochten werden.
Hinweis: Eine fristlose Kündigung muss innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist erfolgen, sonst ist sie unwirksam. Ordentliche Kündigungen können auch wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten schwer verletzt. Interessenkonflikte müssen immer offengelegt werden - sonst droht die Kündigung.
Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 30.01.2026 - 21 Ca 13264/25
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Was von Vertragsparteien einmal unterschrieben wurde, ist später einseitig nur schwerlich abzuändern. Das musste auch ein kirchlicher Klinikbetreiber in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) lernen. Dieser wollte seinem Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche nicht nur innerhalb der Klinik verbieten, sondern auch außerhalb. Und dies vertrug sich rein gar nicht einer früher erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung.
Der Chefarzt war zuvor bei der Rechtsvorgängerin der Klinik beschäftigt und leitete die Frauenklinik. Das Krankenhaus stand zunächst unter evangelischer Trägerschaft, die es ihm erlaubte, Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Klinik zu übernehmen. Anfang 2025 übernahm die jetzige Klinik die Einrichtung, nun zu gleichen Teilen evangelisch und katholisch. Der Gesellschaftsvertrag verpflichtete die Klinik, katholische Belange zu berücksichtigen. Die ursprüngliche Arbeitgeberin erteilte eine Dienstanweisung, die es dem Arzt nunmehr untersagte, als angestellter Arzt in der Klinik Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn Leben von Mutter oder Kind akut bedroht seien und keinerlei andere medizinische Möglichkeiten bestünden, diese Gefahren abzuwenden. Gleichzeitig schränkte die Dienstanweisung die zuvor erlaubten Nebentätigkeiten ein und verbot darin zudem die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen. Dagegen klagte der Chefarzt.
Während das Arbeitsgericht die Klage des Chefarztes abwies, war die Berufung vor dem LAG teilweise erfolgreich. Das Gericht bestätigte dabei zwar, dass die Weisung für die Tätigkeit als Angestellter der Klinik rechtmäßig war. Der Arzt hatte keinen Anspruch darauf, Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik durchzuführen - die Weisung entsprach dem billigen Ermessen der Klinik als Arbeitgeberin. Die Einschränkung der Nebentätigkeit war hingegen unwirksam. Die vollständige Untersagung von Schwangerschaftsabbrüchen außerhalb der Klinik überschritt die Grenzen der früheren Nebentätigkeitsgenehmigungen und vernachlässigte somit die vertraglich festgelegten Ausnahmen.
Hinweis: Arbeitgeber dürfen Weisungen im Rahmen ihrer Betriebsführung erteilen, aber bestehende vertragliche Genehmigungen für Nebentätigkeiten müssen beachtet werden. Ausnahmeregelungen, die vertraglich zugesichert sind, können nicht einfach aufgehoben werden. Entscheidungen hängen stark vom Einzelfall und den konkreten Verträgen ab.
Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 05.02.2026 - 18 SLa 685/25
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Zum Thema Familienrecht
- Abänderungsverfahren im Kinderschutz: Gerichte müssen veränderte Lebensumstände gewissenhaft prüfen
- Dringlichkeitsnachweis bei häuslicher Gewalt: Trauma, Abhängigkeitsverhältnis und begrenzte Unterstützung können sofortiges Handeln hemmen
- Falsch beantragt: Entscheidende Unterschiede zwischen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangs- und Betreuungsregelung
- Künstliche Befruchtung: Über Halbgeschwister gibt es nur in konkret begründeten Einzelfällen Auskunft
- Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss: Es liegt kein dauerhaftes Getrenntleben vor, wenn die Ehefrau nicht einreisen darf
Hat das Familiengericht kinderschutzrechtliche Maßnahmen durchgeführt, sind diese nicht in Stein gemeißelt. Auf Antrag eines Elternteils können sie auch wieder aufgehoben werden, sofern sich die einst gefährdenden Lebensumstände entsprechend positiv geändert haben. Dazu muss man diese Umstände natürlich prüfen - und hieran haperte es im diesem Fall. Denn sobald der entsprechende Antrag nicht völlig aussichtslos ist, besteht auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) auf eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem elterlichen Anliegen.
Die Kindsmutter lebte mit dem Vater in nichtehelicher Gemeinschaft; es bestand gemeinsame elterliche Sorge. 2018 trennten sich die Eltern, 2022 verstarb der Vater. Seit 2020 bestanden bereits Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, woraufhin in einem Verfahren eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet wurde. Trotz ihrer Mitwirkung wurden bei der Mutter strukturelle Defizite festgestellt, so dass eine stationäre Hilfe empfohlen wurde. In einem anderen Verfahren wurden ihr Auflagen erteilt, gegen die sie in der Folge wiederholt verstieß. Ihr wurden daraufhin Teile der elterlichen Sorge entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen; das Kind wurde in Obhut genommen und in Einrichtungen untergebracht. Die Mutter wollte das so nicht akzeptieren und begehrte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts sowie Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf verbesserte Lebensumstände und behauptete Missstände der aktuellen Unterbringung. Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt - und zwar ohne weitere Ermittlungen. Die Mutter legte gegen diese Ablehnung Beschwerde ein.
Das OLG entschied in der Tat im Sinne der Mutter. Ihr Antrag hätte nur dann ohne weitere Ermittlungen abgelehnt werden dürfen, wenn er völlig aussichtslos gewesen wäre - doch dies war hier nicht der Fall. Die Mutter hatte vorgetragen, weiterhin fest angestellt zu sein, mehr zu verdienen, ihre Arbeitszeiten besser zu koordinieren und über eigenen Wohnraum zu verfügen. Ihr Leben hatte sich stabilisiert, was man gerichtlich hätte berücksichtigen müssen. Das OLG verwies das Verfahren daher nochmal an die untere Instanz zurück, die nun eine umfassende Prüfung vornehmen muss.
Hinweis: Gerade, wenn es um die Eltern-Kind-Beziehung geht, sind Änderungen im Leben der Eltern vor Gericht immer sehr genau zu prüfen und bei der Entscheidung über den Umgang zu berücksichtigen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2026 - 18 UF 99/25
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Maßnahmen gegen häusliche Gewalt sollten schnell angeordnet werden, denn sie sind in der Regel dringlich. Lebt ein Opfer nach der Tat weiterhin mit dem Täter in einem Haushalt und wartet dann ganze neun Monate, bis es gerichtliche Schritte einleitet, kann an der Dringlichkeit gezweifelt werden. Dass dieser naheliegende Gedankengang jedoch von Fallstricken gesäumt ist, weiß glücklicherweise auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), das diesem Irrglauben nachvollziehbare Argumente entgegenhielt.
Ein Ehepaar hat drei Kinder. Im September 2025 trennte sich die Frau und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Ihr Mann habe sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt. Das Amtsgericht wies ihren Antrag jedoch mit dem Argument ab, dass die Taten schon so lange zurückliegen, dass keine Dringlichkeit mehr vorliege. Die Frau legte Beschwerde ein und erreichte die Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots.
Die Ehefrau habe dem OLG glaubhaft gemacht, dass ihr Mann sie an den zwei Tagen gewürgt hatte. Selbst wenn die Taten schon länger zurückliegen, besteht ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich werde dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Zwar könne eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Aber Opfer häuslicher Gewalt sind oft erst nach Monaten in der Lage, über die Taten zu sprechen. Das Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten spielen dabei oft eine Rolle. Insofern war dem Antrag der Frau stattzugeben.
Hinweis: Auch, wenn Warten nicht unbedingt den Rechtsschutz kostet, bringt man sich doch in Erklärungsnot. Das muss nicht sein - Opfer sollten sich so schnell wie möglich gerichtliche Hilfe suchen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.01.2026 - 1 UF 8/26
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Trennen sich Eltern, muss sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch das Betreuungs- und Umgangsrecht mit den Kindern geregelt werden. Wollen Eltern dann auch nur eine der beiden Regelungen gerichtlich ändern lassen, müssen sie ihren Antrag entsprechend klar formulieren. Wer beides in einen Topf wirft und durcheinanderbringt, scheitert genauso wie dieser Kläger vor dem Amtsgericht Sonneberg (AG).
Die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Jungen haben die gemeinsame elterliche Sorge. Der Junge wird im paritätischen Wechselmodell betreut, nachdem er zuvor im Haushalt der Mutter gelebt hatte. Das Wechselmodell wurde gerichtlich gebilligt. Der Vater zog nun vor Gericht und trug vor, dass der Junge seit drei Monaten das Wechselmodell ablehne. Er wolle vielmehr dauerhaft zum Vater ziehen. Bei der Mutter sei es sehr beengt, sie sei häufig ungeduldig und zeige wenig Interesse an seinen schulischen Belangen. Der ständige Haushaltswechsel beeinträchtige zudem die Schulangelegenheiten. Dementsprechend beantragte der Vater die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt es immer auf das Kindeswohl an. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dann übertragen, wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in diesem Teilbereich nicht mehr tragfähig ist - etwa dann, wenn die Eltern nicht mehr über ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten verfügen und eine tragfähige soziale Beziehung als Grundlage gemeinsamer Entscheidungsfindung nicht mehr besteht.
Diese Voraussetzungen lagen hier in den Augen des AG allerdings nicht vor. In der Sache wollte der Vater eine gerichtlich gebilligte Betreuungs- und Umgangsregelung abändern - weg vom Wechselmodell hin zum alleinigen Aufenthalt beim Vater. Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht lässt eine familiengerichtlich gebilligte Umgangs- und Betreuungsregelung jedoch unberührt. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gäbe dem Vater schließlich nicht das Recht, die Umgangsregelung zu ändern. Der Vater scheiterte also mit seinem Antrag.
Hinweis: Sie müssen hier sehr genau sein. Wollen Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann müssen Sie das beantragen. Wollen Sie aber die bestehende Umgangsregelung kippen, dann muss dies in Ihrem Antrag klar zum Ausdruck kommen.
Quelle: AG Sonneberg, Beschl. v. 19.02.2026 - 3 F 29/26
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Die Insemination - die Samenspende - gehört längst zu unserer Lebenswirklichkeit und bietet vielen die Möglichkeit, Eltern zu werden, denen dies sonst verwehrt bliebe. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten: Per Samenspende gezeugte Kinder können meist nicht überblicken, wie viele Halbgeschwister sie haben. Ob sie im Einzelfall einen Auskunftsanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt erwirken können, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.
Ein Arzt hatte sowohl an der Uniklinik Gießen als auch in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der somit zum biologischen Vater einer mittlerweile erwachsenen Frau wurde. Eben diese Frau verlangte von dem Arzt nun Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zu den Inseminationen verwendet worden sind, wie viele Kinder geboren wurden und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten. Der Arzt verweigerte die Auskunft. Also klagte die Frau - und scheiterte.
Das OLG führte zunächst aus, dass der Klägerin grundsätzlich aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zustehe. Unter dieses Recht falle auch die Auskunft darüber, wer der Samenspender ist. Ob aber darüber hinaus auch über die Anzahl der Spenden, die Anzahl der geborenen Kinder und die Anzahl der Geburten Auskunft gegeben werden muss, hänge vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier hat die Frau kein rechtlich geschütztes Bedürfnis an den begehrten Auskünften. Die Frau gab an, mit ihren Geschwistern in Kontakt treten zu wollen, um eine Geschwisterbeziehung aufzubauen. Dazu wäre aber eine namentliche Auskunft über die Kinder notwendig - und diese kann der Arzt nicht geben, weil auch die Persönlichkeitsrechte der Halbgeschwister zu wahren sind. Möglicherweise möchten die Halbgeschwister keinen Kontakt.
Hinweis: Das OLG hat damit den Anspruch auf Auskunft nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern vom Einzelfall abhängig gemacht. Würde die Frau beispielsweise an einer seltenen Erbkrankheit leiden und wäre es wichtig zu wissen, ob auch Geschwister betroffen sind, um festzustellen, ob es sich um eine familiäre Veranlagung handelt, hätte das Gericht eventuell anders entschieden. Argumentieren Sie also immer mit Ihrem konkreten Einzelfall.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.04.2026 - 17 U 60/24
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Im Familienrecht kommt es immer wieder auf den Begriff des dauerhaften Getrenntlebens an. Auf diesen Umstand, nicht mit seiner Frau zusammenzuleben, spielte ein Mann an, dessen Gattin nicht etwa nicht mit ihm leben wollte, sondern es vielmehr nicht konnte. Dass beide zudem Interesse hatten, dies so schnell wie möglich zu ändern, war für das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein weiterer Grund, das "Getrenntleben" des Klägers völlig anders zu bewerten als dieser selbst.
Der Vater erhielt seit 2016 von der Stadt Unterhaltsvorschuss für seine bei ihm lebende Tochter. In dem betreffenden Antrag hatte er angegeben, von der Kindsmutter getrennt zu leben. Nachdem die Ehe des Klägers mit der Kindsmutter im Juni 2018 geschieden wurde, ging er im September 2018 in Afghanistan eine neue Ehe ein. Die neue Ehefrau durfte aufgrund aufenthaltsrechtlicher Hindernisse erst im Januar 2021 nach Deutschland einreisen. Die zuständige Behörde erfuhr hiervon erst im März 2021 und forderte daraufhin rund 6.500 EUR Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum ab Eheschließung zurück. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfalle schließlich mit Eheschließung - außer, die Eheleute würden dauerhaft getrennt leben. Der Vater sah genau diese Bedingung als gegeben an und klagte gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung.
Das BVerwG sah in dem Einreiseverbot aus Afghanistan kein dauerhaftes Getrenntleben. Schließlich bestand im vorliegenden Fall kein Trennungswille, da das Getrenntleben allein auf aufenthaltsrechtlichen Hindernissen beruhte. Der Vater musste das Geld also zurückzahlen. Zudem habe der Vater seine Mitteilungspflicht verletzt, da er die Eheschließung nicht angezeigt hatte. Dadurch habe er die Weiterzahlung der Leistungen fahrlässig verursacht, was seine Ersatzpflicht zusätzlich begründet.
Hinweis: Eine Trennung setzt immer ein willentliches Auseinandergehen voraus. Hier hatten die Behörden bzw. die Einreisebestimmungen den Eheleuten einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die beiden waren nicht getrennt, weil sie dies wollten, sondern weil die Frau nicht einreisen konnte.
Quelle: BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 - 5 C 7.24
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Zum Thema Mietrecht
- Deutsche Mieter bevorzugt: Wohnungsmakler muss wegen Diskriminierung Schadensersatz zahlen
- Gefährdete Persönlichkeitsrechte: Digitale Türspione: Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss den Datenschutz kontollieren können
- Kein berechtigtes Interesse: BGH bestätigt vermieterseitige Kündigung und Räumungsklage nach gewinnbringender Untervermietung
- Tatsächliche Nutzung zählt: Wohnungsadresse im Impressum beweist nicht automatisch eine gewerbliche Nutzung
- Verfassungsbeschwerde erfolglos: Interessen von Mieter und Gemeinwohl rechtfertigen Mietpreisbremse und deren Verlängerung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sichert nicht nur Bewerbungen im beruflichen Umfeld rechtlich gegenüber Diskriminierungen ab, sondern auch bei Bewerbungen im Mietrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich aus diesem Grund mit der Frage beschäftigen, ob ein Makler haftet, wenn er Bewerber mit eindeutig deutschen Nachnamen nicht nur bevorzugt, sondern solche mit fremdklingenden Namen von vornherein ablehnt.
Eine Frau bewarb sich im November 2022 mehrfach über ein Internetformular bei einem Maklerbüro um Besichtigungstermine für Wohnungen. Mit ihrem pakistanischen Namen blieben ihre Bemühungen jedoch erfolglos - die Frau erhielt immer nur Absagen. Anders lief es für sie als Frau Schneider oder Frau Schmidt: Bewerbungen mit gleichgebliebenen Angaben zu Einkommen und Haushalt, aber unter deutschen Namen waren durchaus von Erfolg gekrönt und führten zu Terminen. Die Frau machte geltend, dass sie allein wegen ihres Namens benachteiligt wurde, und verlangte eine Entschädigung sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, das daraufhin mit dem Fall beauftragte Landgericht (LG) gab der Frau hingegen Recht und verurteilte den Makler zur Zahlung von 3.000 EUR sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten.
Der BGH bestätigte nun das Urteil des LG und erklärte, dass die unterschiedliche Behandlung bei ansonsten gleichen Angaben ein deutliches Zeichen für Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft sei. Ein Makler, der bei der Auswahl von Mietern nach dieser Prämisse entscheidet, fällt unter das Verbot der Benachteiligung nach dem AGG und haftet, wenn er gegen diese Vorschrift verstößt. Dass die Frau auch falsche Namen für Tests verwendete, machte die Beweisführung nicht unzulässig, solange die Bewerbung ernst gemeint war. Der Makler haftete daher unabhängig davon, ob sein Verhalten womöglich gar dem Vermieter zuzurechnen war. Der Schadensersatz war nach Ansicht des BGH angemessen, da es sich um eine schwerwiegende Diskriminierung handelte.
Hinweis: Wohnungsvermittler dürfen niemanden wegen Herkunft oder Namen benachteiligen. Verstöße gegen das AGG können zu Schadensersatz führen. Auch Hilfspersonen des Vermieters - wie hier der Makler - können persönlich haften.
Quelle: BGH, Urt. v. 29.01.2026 - I ZR 129/25
| zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - der alte Spruch passt auch auf die Überwachung der "eigenen vier Wände". Doch wer kontrolliert die Kontrolle, sprich: die Überwachung? Das ist in Zeiten von Datenschutz und Persönlichkeitsrechten schließlich nicht ohne Belang. Genau deshalb musste sich hier das Amtsgericht Hannover (AG) damit beschäftigen, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft digitale Türspione einbauen darf, obwohl niemand die Technik prüfen und überwachen kann.
In einer Wohnanlage beschlossen die Eigentümer, dass jeder auf eigene Kosten einen digitalen Türspion installieren darf. Folgende Regeln sollten dabei eingehalten werden: keine Speicherung, nur kurze Bildübertragungen beim Klingeln, keine Weiterleitung an andere Geräte, Aufnahme nur des Türbereichs. Außerdem sollte der jeweilige Eigentümer mögliche Zusatzkosten tragen und die Vorgaben an neue Eigentümer weitergeben. Konkrete Geräte oder Kontrollmechanismen legten die Eigentümer aber nicht fest. Zwei Eigentümer hatten die Türspione bereits eingebaut, als andere Eigentümer feststellten, dass Flure, Treppenhäuser und Außenbereiche erfasst wurden. Sie dokumentierten dies mit Fotos und bemängelten, dass die fehlende technische Kontrolle eine heimliche Überwachung ermögliche und ihre Persönlichkeitsrechte verletze.
Das AG erklärte daraufhin den durch die Eigentümer gefassten Beschluss für ungültig. Das Gericht stellte fest, dass digitale Türspione bereits durch ihr Aussehen und die nicht erkennbare Kamera den Eindruck einer Überwachung erzeugen. Die bislang durch die Gemeinschaft festgelegten Schutzmaßnahmen reichten nicht aus, weil weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft selbst prüfen konnte, ob Speicherungen oder Bildübertragungen wirklich unterbunden wurden. Es blieb dabei unklar, welche Geräte zulässig waren, zudem es gab keinerlei Vorschriften für Prüfungen oder Nachweise. Anders als in einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs, bei dem die Kameras im Gemeinschaftseigentum eingebaut und kontrollierbar waren, fehlten hier die Kontrollmöglichkeiten vollständig. Damit verletzte der Beschluss die Persönlichkeitsrechte der Bewohner und war nicht rechtmäßig.
Hinweis: Digitale Türspione dürfen nur eingebaut werden, wenn die Gemeinschaft die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren kann. Fehlt die entsprechende Kontrolle, kann das die Persönlichkeitsrechte anderer Eigentümer verletzen. Vor Installation sollte die Technik transparent und überprüfbar sein.
Quelle: AG Hannover, Urt. v. 17.12.2025 - 480 C 6084/25
| zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Dass nicht nur zwischen Mietern und Vermietern mit harten Bandagen gekämpft wird, wenn es um Mietraum geht, zeigt dieser Fall. Hier musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Zeiten von Mietpreisbremse und Milieuschutz mit der Frage beschäftigen, ob ein Mieter seine Wohnung auch dann untervermieten darf, wenn er dabei mehr Einnahmen erzielt, als für die eigenen Wohnkosten nötig sind.
Ein Mieter bewohnte in Berlin seit 2009 eine Zweizimmerwohnung und zahlte dafür eine Kaltmiete von 460 EUR. Wegen eines Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ab 2020 an zwei Untermieter. Nur tat er das zum einen ohne Erlaubnis des Vermieters und zum anderen für satte 962 EUR monatlich zuzüglich Betriebskosten. Die Vermieterin mahnte ihn ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis fristgerecht. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab, das Berufungsgericht gab der Vermieterin hingegen recht.
Der BGH wies nun die Revision des Mieters zurück und erklärte die Räumung damit endgültig für rechtmäßig. Das Gericht stellte fest, dass der Mieter seine Pflichten schuldhaft verletzt hatte, weil er die Wohnung ohne Zustimmung der Vermieterin gewinnbringend untervermietet hatte. Nach § 553 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Mieter zwar ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung geltend machen - dieses Interesse umfasst jedoch nicht die Erzielung von Gewinn über die eigenen Wohnkosten hinaus. Die Vorschrift soll lediglich sicherstellen, dass Mieter bei wesentlichen Änderungen ihrer Lebensumstände die Wohnung behalten, und nicht, dass sie mit der Wohnung zusätzlich Geld verdienen können. Die Entscheidung berücksichtige zudem den Schutz der Untermieter vor überhöhter Miete. Im konkreten Fall war das Interesse des Mieters an der Untervermietung daher nicht berechtigt, weil er durch die Vermietung einen Gewinn erzielte, der über die Deckung seiner eigenen Kosten hinausging.
Hinweis: Eine Untervermietung ist nur erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht - etwa zur Deckung eigener Wohnkosten. Gewinnbringende Vermietung ohne Erlaubnis ist unzulässig. Vermieter können in solchen Fällen die Räumung verlangen.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.01.2026 - VIII ZR 228/23
| zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
"Wohnen Sie noch oder arbeiten Sie schon?" So in etwa lautet die zentrale Frage im folgenden Fall des Amtsgerichts Hamburg (AG). Hier sollte ein Mieter von Wohnraum seinen Platz räumen, da sein Vermieter der Meinung war, einer Täuschung zum Opfer gefallen zu sein. Doch ist dem wirklich so, dass die Angabe einer Wohnadresse im Impressum einer Internetseite automatisch auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt?
Ein Mann hatte eine kleine Einzimmerwohnung vermietet. Sein Mieter gab an, als Reiseführer tätig zu sein. Auf der entsprechenden Internetseite hatte er seine Wohnadresse im Impressum angegeben. Eben diese Angabe sah der Vermieter als Beweis an, dass sein Mieter dort einer gewerblichen Nutzung nachging, und mahnte ihn ab. Als der Mieter jedoch widersprach, kündigte ihm der Vermieter nicht nur das Mietverhältnis. Er wollte zudem den Mietvertrag wegen angeblicher Täuschung anfechten, da der Mieter die Wohnung schon bei Vertragsabschluss gewerblich habe nutzen wollen. Der Mieter widersprach, da er die Adresse nur für Post und Rechnungen nutze, gelegentlich E-Mails bearbeite oder Videocalls durchführe. All das stelle keine nach außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit dar.
Das AG teilte die Sichtweise des Mieters und wies die Räumungsklage ab. Das Gericht stellte klar, dass die Angabe der Wohnadresse im Impressum noch keine gewerbliche Nutzung zeige. Viele Selbständige oder Freiberufler arbeiten ohne eigenes Büro und müssen ihre Wohnanschrift für Behörden oder im Impressum nutzen. Tätigkeiten wie das Versenden von Rechnungen, E-Mail-Korrespondenz oder das Telefonieren mit Kunden gehören noch nicht zu einer nach außen erkennbaren gewerblichen Tätigkeit. Ähnlich wie Lehrer, die zu Hause Unterricht vorbereiten, oder Mieter, die Geld mit Kunst oder Büchern verdienen, können Tätigkeiten im Homeoffice oder gelegentliche Geschäftsaktionen nicht automatisch eine gewerbliche Nutzung der Wohnung begründen.
Hinweis: Die Angabe der Wohnadresse im Impressum allein reicht nicht aus, um eine gewerbliche Nutzung anzunehmen. Auch gelegentliche E-Mail- oder Telefonarbeit gilt nicht als geschäftliche Nutzung. Bei rechtlichen Streitigkeiten zählt immer die tatsächliche Nutzung der Wohnung.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 19.12.2025 - 49 C 213/25
| zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Der Kampf um knappen Wohnraum in den Ballungsgebieten dauert an. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich daher auch mit einer Beschwerde über die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse beschäftigen, durch deren Regeln zur Miethöhenbegrenzung von Berliner Wohnraum sich eine Eigentümerin unverhältnismäßig eingeschränkt fühlte. Reicht dieses Gefühl schon für eine Verfassungsklage aus?
Die Mietpreisbremse war 2015 eingeführt worden, um in Städten mit angespannten Wohnungsmärkten die Mieten zu Beginn eines Mietverhältnisses zu begrenzen. Vermieter dürfen seitdem mit Vertragsbeginn höchstens 10 % mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Mit einer Änderung ab April 2020 durften die Länder die Höchstgrenzen für weitere fünf Jahre festlegen. Berlin nutzte diese Möglichkeit und erklärte das ganze Stadtgebiet zu einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Eine Eigentümerin, deren Mieter bereits erfolgreich zu viel gezahlte Miete zurückforderten, legte Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz und die Berliner Verordnung ein.
Das BVerfG nahm die Beschwerde jedoch nicht an und erklärte, dass die Mietbegrenzung durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Gericht stellte fest, dass die Regelung legitime Ziele wie den Schutz von Mietern und die Verhinderung von sozialen Ungleichgewichten durch hohe Mieten verfolge. Auch wenn manche Vermieter die Vorschriften umgehen, ändere das nichts an der grundsätzlichen Eignung der Maßnahme. Die Einschränkung des Eigentums sei nicht übermäßig, weil das Gesetz keine absolute Mietobergrenze vorgibt und Vermieter weiterhin eine angemessene Rendite erzielen könnten. Die Interessen der Mieter und des Gemeinwohls rechtfertigten die Maßnahme. Die Befristung der Berliner Verordnung auf fünf Jahre und ihre Anwendung auf das gesamte Stadtgebiet sei zudem im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig.
Hinweis: Die Mietpreisbremse soll Mieter in angespannten Wohnungsgebieten schützen. Vermieter dürfen nicht beliebig hohe Mieten verlangen, müssen aber weiterhin eine angemessene Rendite erzielen können. Gesetzliche Regelungen sind auch verfassungsrechtlich abgesichert.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 08.01.2026 - 1 BvR 183/25
| zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Zum Thema Sonstiges
- Chatbot "zitiert" BGH: Gewissenhafte Quellenüberprüfung gehört zur unerlässlichen anwaltlichen Sorgfaltspflicht
- Entschädigungsanspruch bestätigt: Zu wenig Personal bei Sicherheitskontrolle trotz erwartbar hohem Passagieraufkommen
- Laufzeit ab Freischaltung? BGH erklärt anschlussabhängige Vertragsklausel in Telekommunikationsverträgen für unzulässig
- Nutzlos verstrichene Urlaubszeit: Außergewöhnliche, nicht vermeidbare Umstände schließen eine Entschädigung nach Reiseabsage nicht aus
- Unangemessene Benachteiligung: Preisanpassungsklausel bei Amazon Prime ist unwirksam
Wenn das Studium nur nicht wäre, könnte Jura sicherlich das Richtige für Millionen Rechthaber sein, oder etwa nicht? Wer nun schmunzelnd an die Möglichkeiten der KI denkt und die Anwaltsrobe in greifbarer Nähe wähnt, sollte sich den Fall des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zu Gemüte ziehen. Wer danach meint, mit besserer Quellenprüfung wäre es getan, dem sei gesagt: "Etwas mehr" ist dann doch vonnöten. Denn nicht immer werden Gerichte so wohlwollend urteilen wie hier.
Eigentlich ging es bei dem Verfahren nur um einen üblichen Streitwertbeschluss in einem Wohnungseigentumsverfahren. Doch dann wurde aus einer kleinen Formsache etwas Größeres. Problematisch wurde nämlich der Schriftsatz des klägerseitigen Anwalts, in dem er für seine abweichende Rechtsmeinung drei ausführliche Zitate aus vermeintlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) anführte. Bei genauer Prüfung hätte dem Rechtsvertreter jedoch auffallen müssen, dass diese Zitate vollständig erfunden waren. Denn weder die Fundstellen noch die Daten oder Aktenzeichen existierten. Die angegebenen Aktenzeichen hätten zudem nicht zum BGH gepasst, da dieser für Streitwertbeschwerden gar nicht zuständig ist.
Das LG tippte wohlmeinend darauf, dass die Fälschungen möglicherweise von einem juristischen Chatbot "halluziniert" wurden. Der Anwalt hingegen versuchte, seine Fehler vielmehr damit zu rechtfertigen, dass es sich nur um eine zusammenfassende Wiedergabe der höchstrichterlichen Linie gehandelt habe. Da jedoch Anführungszeichen ganz klar für eine wörtliche Wiedergabe - also ein Zitat - sprachen, wertete das Gericht dies als nicht nachvollziehbar. Es betonte, dass es zu den Grundpflichten eines Anwalts gehöre, keine erfundenen Volltexte zu verwenden und sämtliche Quellen sorgfältig zu prüfen - so auch Chatbotangaben. Verlässliche Zitate und Angaben sind für die Rechtspflege unerlässlich, da das Vertrauen des Gerichts sonst stark beschädigt wird.
Hinweis: Der Anwalt blieb glücklos, denn er reichte später echte BGH-Entscheidungen nach, die jedoch eine andere Rechtsfrage behandelten und für die Bestimmung des Streitwerts unbrauchbar waren. Zum Schluss schien immerhin das Schlimmste abgewendet: Obwohl seine Argumentation komplett scheiterte, musste seine Mandantin die Kosten des Berufungsverfahrens nicht tragen. Das lag schlichtweg am Schritt der Gegenseite, die ihre Berufung noch vor Urteilsfindung zurückgenommen hatte. Und wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, verliert in dieser Instanz automatisch und trägt dann auch die gesamten Kosten.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.09.2025 - 2-13 S 56/24
| zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Verpassen Flugpassagiere ihre Flüge, liegt das Verschulden meist bei ihnen, da sie sich erheblich verschätzt haben, wie lang die zuvor nötigen Kontrollen dauern. Ähnlich verhielt es sich im folgenden Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG). Hier verlangte ein Fluggast Schadensersatz, weil er den Zeitaufwand bei den Sicherheitskontrollen kürzer einschätzte und daher seinen Flug verpasste. Hatte auch dieser Passagier schlichtweg getrödelt oder bekam er Recht?
Der Reisende hatte für sich und seine Begleitung Flüge nach Korsika und Sardinien gebucht und erschien zum Reiseantritt durchaus rechtzeitig am Flughafen. Trotzdem konnten die beiden wegen zu langer Warteschlangen die Sicherheitskontrolle nicht rechtzeitig passieren - sie verpassten den Abflug. Zunächst wies das Landgericht die Klage des Mannes ab, weil der Übergang vom Check-in zum Kontrollbereich nicht in der Verantwortung der Bundespolizei lag. Das Paar argumentierte jedoch, dass die Verzögerung allein auf zu geringe Personalkapazitäten bei den Sicherheitskontrollen zurückzuführen war.
Im Berufungsverfahren änderte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz. Das Gericht stellte fest, dass die Bundespolizei die ihr obliegende Pflicht verletzt hatte, Kontrollen sinnvoll zu organisieren und ausreichend geschultes Personal einzusetzen, damit die Kontrollen entsprechend zügig ablaufen. Vor dem betreffenden Kontrollbereich standen zu lange Warteschlangen, da nur ein Bruchteil der Kontrollspuren geöffnet war - und das, obwohl mit einem hohen Passagieraufkommen zu rechnen war. Der Mann und seine Begleitung hatten ihrerseits alles richtig gemacht, waren frühzeitig am Flughafen und konnten keinen Ersatzflug buchen. Die Verzögerungen waren allein der mangelhaften Organisation geschuldet, weshalb die Amtspflicht der Bundespolizei verletzt wurde und die Reisenden durchaus einen Anspruch auf Schadensersatz hatten.
Hinweis: Wenn Sicherheitskontrollen zu lange dauern und Flüge deshalb verpasst werden, können Reisende unter bestimmten Voraussetzungen ihr Anrecht auf Entschädigung einklagen. Die Verantwortlichen müssen ausreichend Personal bereitstellen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 01.12.2025 - 2 U 13/25
| zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 05/2026)
In diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens gültig ist, nach der die Mindestvertragslaufzeit erst mit Freischaltung eines Glasfaseranschlusses beginnt. Wann also genau beginnt die Laufzeit eines Vertrags nach deutschem Recht?
Ein Verbraucherverband hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das Glasfaseranschlüsse herstellt und Internetdienste anbietet. In den Verträgen mit seinen Kunden gab das Unternehmen an, dass die Mindestlaufzeit jeweils entweder zwölf oder 24 Monate betrage und erst mit Freischaltung des Anschlusses starte. Der Verbraucherverband hielt diese Regelung jedoch für unzulässig. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und verbot dem Unternehmen, diese Klausel weiter zu verwenden. Außerdem musste das Unternehmen die Kosten der Abmahnung übernehmen.
Die dagegen gerichtete Revision des Unternehmens blieb vor dem BGH ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel gegen das Gesetz verstößt (§ 309 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch), weil die Vertragslaufzeit nach ständiger Rechtsprechung mit dem Abschluss des Vertrags beginnt - und nicht erst mit der Bereitstellung des Anschlusses. Das gilt auch für Telekommunikationsverträge, selbst wenn die Leistung erst später erbracht wird. Eine Ausnahme für Erstverträge oder den Ausbau von Glasfasernetzen sieht das Bundesgesetz nicht vor. Außerdem benachteiligte die Klausel die Kunden unangemessen, weil sie den Beginn der Bindung künstlich verschiebe und somit die Rechte der Verbraucher einschränke. Auch europäische Vorschriften gaben keinen Anlass, die nationale Regelung zu ändern, da diese ausdrücklich kürzere Mindestlaufzeiten erlauben.
Hinweis: Vertragslaufzeiten beginnen grundsätzlich mit dem Abschluss des Vertrags und nicht erst mit der Bereitstellung der Leistung. Klauseln, die das anders regeln, können unwirksam sein. Kunden sollten solche Bestimmungen im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
Quelle: BGH, Urt. v. 08.01.2026 - III ZR 8/25
| zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Wenn multikausale Umstände - also viele Gründe - zur Absage einer Seereise führen, bleibt am Ende die Frage, ob hierfür überhaupt jemand haftbar gemacht werden kann. Im folgenden Fall hab es den Termin vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) nicht deshalb, weil der Reisepreis nicht zurückgezahlt wurde. Das klagende Ehepaar fühlte sich um seine schöne Zeit geprellt und verlangte hierfür eine Entschädigung.
Das Paar hatte eine Kreuzfahrt inklusive der dazu notwendigen Flüge gebucht, um von den Seychellen zu starten und von Bali aus zurückzufliegen. Doch daraus wurde nichts, denn kurz vor Reisebeginn verzögerten sich umfangreiche Reparaturen an dem Schiff. Die Reederei organisierte zwar ein Ersatzschiff, doch eine offizielle Warnung über Angriffe auf die Schifffahrt im Roten Meer machte eine sichere Passage schier unmöglich. Die Reederei teilte dem Paar mit, dass ein Wechsel des Schiffs daher nicht mehr möglich sei, und stornierte die Reise. Der volle Reisepreis wurde dann zwar auch erstattet - doch das Paar forderte zusätzlich eine Entschädigung für die verlorene Urlaubszeit.
Das OLG bestätigte den Anspruch der Reisenden, obwohl die endgültige Absage auf außergewöhnliche, nicht vermeidbare Umstände zurückging. Entscheidend war, dass die Verzögerung bei der Schiffswerft zunächst im Verantwortungsbereich der Reederei lag. Wenn mehrere Ursachen zusammenkommen, von denen auch nur ein Teil unvermeidbar gewesen wäre, muss der Veranstalter nachweisen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Reise planmäßig durchzuführen. Das OLG stellte klar, dass der Veranstalter für die Risiken verantwortlich bleibt, die er beeinflussen kann - auch, wenn danach unvorhersehbare Ereignisse hinzukommen. Vor diesem Hintergrund war es richtig, dass das Ehepaar zusätzlich eine Entschädigung erhielt.
Hinweis: Reisende können eine Entschädigung für nutzlos verstrichene Urlaubszeit bekommen, selbst wenn ein Teil der Absage außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegt. Der Veranstalter muss nachweisen, dass er alles Zumutbare getan hat. Verbraucher sollten bei Ausfällen die Möglichkeiten zur Entschädigung prüfen. Die Revision wurde zugelassen, weil das Urteil grundsätzliche Bedeutung für derartige Fälle hat.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 10.12.2025 - 16 U 10/25
| zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Einseitige Änderungen bestehender Vertragskonditionen nimmt so mancher Verbraucher als alternativloses "Friss oder stirb!" wahr. Auch Amazon machte diesbezüglich von sich reden, so dass das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) prüfen musste, ob der Onlinemarktplatz einseitig die Mitgliedsgebühren für das Amazon-Prime-Programm erhöhen darf. Im Verfahren ging es um die Klauseln in den Teilnahmebedingungen, die Amazon 2022 für eine Preiserhöhung genutzt hatte.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte, weil sie die Preisanpassungsklausel für unzulässig hielt. Amazon Prime umfasst unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand, den Zugriff auf Prime Video, Reading und Music. In den Teilnahmebedingungen erlaubte Amazon sich, die Mitgliedsgebühren nach eigenem Ermessen zu ändern, Kostensteigerungen weiterzugeben und Änderungen mindestens 30 Tage vorher mitzuteilen. Die Kunden konnten nur durch Kündigung widersprechen. Das Landgericht gab der Klage statt und untersagte Amazon die einseitige Preisanpassung. Ein weiterer Antrag auf Unterlassung von Anschreiben an Mitglieder wurde abgewiesen, weil dafür kein Rechtsschutzbedürfnis bestand.
Die Berufung von Amazon vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht endgültig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Das OLG stellte jedoch fest, dass die Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt. Sie gab Amazon ein einseitiges Recht zur Preiserhöhung, während der Kunde nur die Möglichkeit hatte, zu kündigen. Eine einvernehmliche Vertragsänderung findet so aber nicht statt. Außerdem waren die Klauseln intransparent. Amazon Prime bietet viele unterschiedliche Leistungen, so dass Kunden nicht nachvollziehen können, in welchem Bereich Kosten gestiegen oder gesenkt wurden. Eine Überprüfung, ob eine Preiserhöhung gerechtfertigt ist, war praktisch unmöglich. Ein solches Vorgehen widerspricht den Verbraucherrechten und ist daher unwirksam.
Hinweis: Anbieter dürfen Preise nicht einseitig und undurchsichtig erhöhen. Kunden müssen Änderungen nachvollziehen und ablehnen können. Einseitige Klauseln, bei denen nur die Kündigung bleibt, sind in der Regel unwirksam.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2025 - I-20 U 19/25
| zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 05/2026)
