{"id":11,"date":"2015-04-30T19:22:44","date_gmt":"2015-04-30T19:22:44","guid":{"rendered":"http:\/\/w\u00f6rrstadt-rechtsanwalt.de\/?page_id=11"},"modified":"2023-05-09T13:25:44","modified_gmt":"2023-05-09T11:25:44","slug":"ueber-mich","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/xn--wrrstadt-rechtsanwalt-hec.de\/","title":{"rendered":"Rechtsanwalt Mohr"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"text-align: center;\"><\/h2>\n<h2 style=\"text-align: center;\">Ihr Rechtsanwalt in W\u00f6rrstadt<\/h2>\n\n\n<script language=\"JavaScript\" type=\"text\/javascript\">\n\nfunction toggleDiv(element){\n\tif(document.getElementById(element).style.display == 'none') {\n\t\tdocument.getElementById(element).style.display = 'block';\n\t}\n\telse\n\t\tdocument.getElementById(element).style.display = 'none';\n}\n<\/script>\n\n<!--51771438CM--><div class=\"deubner_mio_atom\"><script type=\"text\/javascript\" language=\"javascript\" src=\"https:\/\/www.mandanteninformation-online.de\/dienste\/mi-atom\/lytebox.js\"><\/script><link rel=\"stylesheet\" href=\"https:\/\/www.mandanteninformation-online.de\/dienste\/mi-atom\/lytebox.css\" type=\"text\/css\" media=\"screen\" \/><p><p>Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Mandanteninformationen. Wenn Sie recherchieren oder &auml;ltere Ausgaben betrachten m&ouml;chten, k&ouml;nnen Sie hier unser <a class=\"lytebox\" data-lyte-options=\"width:800 height:600 scrollbars:yes\" id=\"archivlink\" href=\"https:\/\/www.mandanteninformation.de\/recht\/mdt\/51771438CM\/inhalt\/archiv.phtml\">Archiv<\/a> aufrufen.<\/p><\/p><h3>Zum Thema Arbeitsrecht<\/h3><ul><li id=\"artikel_1\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_1');\">Beg\u00fcnstigungsverbot von Mandatstr\u00e4gern: Betriebsmitglied erh\u00e4lt keine Entsch\u00e4digung wegen entgangener Privatnutzung des Dienstwagens<\/a><\/li><div id=\"eintrag_1\" style=\"display:none;\"><p><P>Wer sich im Betriebsrat engagiert, genie\u00dft gesetzliche Sonderrechte. Arbeitgeber sollten sich bei der Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern hingegen sehr zur\u00fcckhalten, wie dieser Fall des\u00a0Landesarbeitsgerichts Niedersachsen\u00a0(LAG) beweist. Dabei pr\u00fcfte es den Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens und fokussierte dabei das\u00a0Beg\u00fcnstigungsverbot f\u00fcr Mandatstr\u00e4ger nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).<\/P> \n<P>Die Arbeitnehmerin arbeitete als Verkaufsstellenleiterin und war seit mehreren Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied. 2016 nahm sie das freiwillige Angebot ihrer Arbeitgeberin an, als Sozialberaterin t\u00e4tig zu werden. In dieser Funktion stellte das Unternehmen ihr einen Dienstwagen zur Verf\u00fcgung, den sie auch privat nutzen durfte. Laut interner Dienstwagenrichtlinie stand ein Fahrzeug dieser Art jedoch regul\u00e4r nur den Verkaufsstellen- oder Filialleitern zu, nicht aber den Sozialberatern oder Betriebsratsmitgliedern. 2024 wurde die Sozialberatung ausgelagert, und die Arbeitnehmerin musste den Dienstwagen zur\u00fcckgeben. Sie verlangte daraufhin von der Arbeitgeberin eine Entsch\u00e4digung von 308,14 EUR pro Monat f\u00fcr die ihr entgangene Privatnutzung. Damit konnte sie sich aber weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG durchsetzen.<\/P> \n<P>Das LAG entschied, dass die Frau keinen Anspruch auf eine solche Entsch\u00e4digung hatte. Die \u00dcberlassung des Dienstwagens stellte eine Beg\u00fcnstigung dar, die \u00fcber die gesetzlich vorgesehene Verg\u00fctung f\u00fcr die Betriebsratst\u00e4tigkeit hinausging. Das Beg\u00fcnstigungsverbot nach \u00a7 78 BetrVG untersage es, Mandatstr\u00e4gern Vorteile zu gew\u00e4hren, die andere Besch\u00e4ftigte nicht erhielten. Die private Nutzung des Dienstwagens war daher als Sondervorteil zu werten - unabh\u00e4ngig davon, ob die Arbeitgeberin dies \u00fcberhaupt beabsichtigte hatte. Die Arbeitnehmerin h\u00e4tte auch als Verkaufsstellenleiterin keinen Anspruch auf ein vergleichbares Fahrzeug gehabt, so dass ihr kein zus\u00e4tzlicher Nutzungsersatz zustand.<\/P> \n<P>Hinweis: Betriebsratsmitglieder d\u00fcrfen keine Sondervorteile erhalten, die andere Besch\u00e4ftigte nicht haben. Ein Dienstwagen, den man privat nutzt, kann als solcher Vorteil gelten. Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr entgangene Privilegien bestehen in solchen F\u00e4llen nicht.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 03.11.2025 - 15 SLa 418\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Arbeitsrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_2\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_2');\">Das AGG am Flughafen: BAG sieht das Nichttragen eines Kopftuchs nicht als Voraussetzung f\u00fcr Luftsicherheitsassistenz an<\/a><\/li><div id=\"eintrag_2\" style=\"display:none;\"><p><P>Bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kennen die Arbeitsgerichte keinen Spa\u00df. Das bewies das Bundesarbeitsgericht (BAG), das sich mit der Frage besch\u00e4ftigen musste, ob eine Muslima als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen arbeiten darf, wenn sie dabei ein Kopftuch tr\u00e4gt. Wer nun reflexhaft einwirft, dass es in Sachen Flugsicherheit hier zu Recht Bedenken geben d\u00fcrfe, dem sei gesagt: Reines Unbehagen reicht bei Weitem nicht\u00a0als Grundlage einer Ungleichbehandlung gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 8 Abs. 1 AGG aus.<\/P> \n<P>Die Bewerberin wollte an der Passagier- und Gep\u00e4ckkontrolle am Flughafen Hamburg arbeiten. Der Haken f\u00fcr den potentiellen Arbeitgeber: Die Frau tr\u00e4gt aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden ein Kopftuch. Und so lehnte das Unternehmen ihre Bewerbung ab, in dessen Verlauf sie auf einem Foto\u00a0mit Kopftuch\u00a0zu sehen war. Die Frau sah darin eine Diskriminierung wegen ihrer Religion und forderte eine Entsch\u00e4digung. Das Unternehmen entgegnete, die Ablehnung beruhe auf L\u00fccken im Lebenslauf und auf einer internen Regel, die Kopfbedeckungen verbot. Au\u00dferdem berief es sich darauf, dass seine Mitarbeiter staatlicher Neutralit\u00e4t unterl\u00e4gen, da es sich bei ihnen um von der Bundespolizei Beliehene handeln w\u00fcrde.<\/P> \n<P>Doch sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Bewerberin Recht - das BAG wies die darauf gerichtete Revision des Unternehmens nun zur\u00fcck. Das BAG stellte fest, dass das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Luftsicherheitsassistentin ist. Es lagen keine Belege daf\u00fcr vor, dass Kopft\u00fccher zu Konflikten am Kontrollpunkt f\u00fchren w\u00fcrden. Das Unternehmen konnte die Vermutung einer Diskriminierung aufgrund der Religion schlie\u00dflich nicht widerlegen und schuldete der Frau daher eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 3.500 EUR.<\/P> \n<P>Hinweis: Bewerberinnen d\u00fcrfen ihre religi\u00f6sen Kleidungsst\u00fccke tragen, sofern diese die Aus\u00fcbung der Arbeit nicht ernsthaft behindern. Arbeitgeber d\u00fcrfen Bewerbungen nicht allein wegen der Religion ablehnen. Religi\u00f6se Neutralit\u00e4t am Arbeitsplatz muss verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: BAG, Urt. v. 29.01.2026 - 8 AZR 49\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Arbeitsrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_3\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_3');\">Keine Weisungsbefugnis: Abmahnungen und K\u00fcndigung einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam<\/a><\/li><div id=\"eintrag_3\" style=\"display:none;\"><p><P>Wenn Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Besch\u00e4ftigte grunds\u00e4tzlich dazu anhalten, dienstliche Dokumente zu gendern, sollten sie tunlichst darauf achten, ihr Weisungsrecht nicht \u00fcberzustrapazieren.\u00a0Das Landesarbeitsgericht\u00a0Hamburg\u00a0(LAG) verglich nach zwei Abmahnungen und einer fristlosen K\u00fcndigung gegen\u00fcber einer Strahlenschutzbeauftragten deren Pflichten bei der Erstellung von Anweisungen mit den Befugnissen ihrer Beh\u00f6rde.<\/P> \n<P>Die Diplom-Chemikerin arbeitete seit 2012 in einem Bundesamt und war seit 2014 stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte. 2023 wurde sie zur ersten Strahlenschutzbeauftragten des Amts bestellt. Im Rahmen ihrer Arbeit erstellte sie eine Strahlenschutzanweisung. Vorgesetzte forderten jedoch, dass bestimmte Stellen gegendert oder konkretisiert werden sollten. Die Mitarbeiterin setzte die \u00c4nderungen jedoch nicht vollst\u00e4ndig um. Daraufhin sprach das Bundesamt zwei Abmahnungen aus und k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis au\u00dferordentlich mit Auslauffrist. Die Strahlenschutzbeauftragte wehrte sich dagegen vor dem Arbeitsgericht, und dieses entschied, dass die Abmahnungen und die K\u00fcndigung unwirksam waren. Die Abmahnungen mussten aus der Personalakte entfernt werden, die K\u00fcndigung hatte keine rechtliche Wirkung.<\/P> \n<P>Auch die Berufung der Beh\u00f6rde vor dem LAG blieb erfolglos. Zwar d\u00fcrften Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Besch\u00e4ftigte grunds\u00e4tzlich dazu anhalten, in dienstlichen Dokumenten zu gendern.\u00a0Hier aber\u00a0habe das Bundesamt aus formalen Gr\u00fcnden eine solche Weisung schlichtweg nicht erteilen k\u00f6nnen.\u00a0Das LAG stellte klar, dass die Mitarbeiterin somit auch nicht verpflichtet war, die \u00c4nderungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung der Vorgesetzten vorzunehmen, denn eine solche Pflicht ergab sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Stellendokumentation. Auch der Strahlenschutzverantwortliche des Bundesamts konnte ihr diese Aufgabe nicht wirksam \u00fcbertragen.<\/P> \n<P>Hinweis: Abmahnungen oder K\u00fcndigungen sind nicht automatisch rechtm\u00e4\u00dfig, nur weil Vorgesetzte \u00c4nderungen verlangen. Aufgaben m\u00fcssen klar und rechtlich verbindlich \u00fcbertragen sein. Handlungen, die nicht vertraglich vorgeschrieben sind, k\u00f6nnen keine Grundlage f\u00fcr Sanktionen sein.\u00a0Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen,\u00a0eine Nichtzulassungsbeschwerde ist dort hingegen noch m\u00f6glich.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 05.02.2026 - 1 SLa 18\/25 und 1 SLa 19\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Arbeitsrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_4\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_4');\">Verdacht pers\u00f6nlicher Bereicherung: Wirksame ordentliche K\u00fcndigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahn\u00e4rztekammer Berlin<\/a><\/li><div id=\"eintrag_4\" style=\"display:none;\"><p><P>Gibst du mir, so geb\u2019 ich dir - so in etwa kann der folgende Fall verstanden werden, bei dem der\u00a0Direktor des Versorgungswerks der Berliner Zahn\u00e4rztekammer\u00a0im Zentrum stand. Dieser hielt n\u00e4mlich noch andere Funktionen in weiteren Unternehmen inne, was zu folgenreichen Verstrickungen f\u00fchrte. Das Berliner Arbeitsgericht (ArbG) musste nun urteilen, ob die darauf begr\u00fcndete Entlassung des Mannes rechtm\u00e4\u00dfig war, und pr\u00fcfte dabei sowohl dessen fristlose als auch die ordentliche K\u00fcndigung.<\/P> \n<P>Der Direktor\u00a0des Versorgungswerks der Berliner Zahn\u00e4rztekammer\u00a0arbeitete seit dem 01.01.2000 beim Versorgungswerk und betreute zuletzt den Verwaltungsausschuss bei der Anlage von Geldern f\u00fcr die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder. Doch wie so oft an den Spitzen von Unternehmen war das nicht genug, denn gleichzeitig war er Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied in anderen Unternehmen. Und genau diese hatten - welch Zufall - in das Versorgungswerk investiert. Im Jahr 2025 pr\u00e4sentierten Wirtschaftspr\u00fcfer die Folgen dieser Kooperationen, denn es stellte sich heraus, dass diese Anlagen vermutlich deutlich weniger wert waren als angenommen. Dadurch stand eine Versorgungsl\u00fccke von etwa 1 Mrd. EUR im Raum. Das Versorgungswerk warf dem Direktor vor, seine Position bei den Beteiligungen zu seinem eigenen Vorteil genutzt zu haben, und k\u00fcndigte ihm am 11.09.2025 fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der vertraglichen K\u00fcndigungsfrist zum 30.09.2026.<\/P> \n<P>Da sich das Versorgungswerk nicht an die gesetzliche Zweiwochenfrist gehalten hatte, erkl\u00e4rte das ArbG\u00a0die fristlose K\u00fcndigung f\u00fcr unwirksam. Die ordentliche K\u00fcndigung erkannte das Gericht jedoch als wirksam an und begr\u00fcndete dies damit, dass der Direktor seine Stellung im Versorgungswerk und bei den Beteiligungen missbraucht hatte. Er hatte sich bewusst in einen Interessenkonflikt begeben und das Versorgungswerk dar\u00fcber\u00a0nicht\u00a0informiert. Dazu w\u00e4re er aber verpflichtet gewesen. Die Entscheidung kann vor dem Landesarbeitsgericht angefochten werden.<\/P> \n<P>Hinweis: Eine fristlose K\u00fcndigung muss innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist erfolgen, sonst ist sie unwirksam. Ordentliche K\u00fcndigungen k\u00f6nnen auch wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten schwer verletzt. Interessenkonflikte m\u00fcssen immer offengelegt werden - sonst droht die K\u00fcndigung.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 30.01.2026 - 21 Ca 13264\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Arbeitsrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_5\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_5');\">Vertraglich zugesicherte Nebent\u00e4tigkeit: Kirchliche Tr\u00e4gerschaft darf Chefarzt Schwangerschaftsabbr\u00fcche au\u00dferhalb der Klinik nicht untersagen<\/a><\/li><div id=\"eintrag_5\" style=\"display:none;\"><p><P>Was von Vertragsparteien einmal unterschrieben wurde, ist sp\u00e4ter einseitig nur schwerlich abzu\u00e4ndern. Das musste auch ein kirchlicher Klinikbetreiber in zweiter Instanz vor dem\u00a0Landesarbeitsgericht\u00a0Hamm\u00a0(LAG) lernen. Dieser wollte seinem\u00a0Chefarzt\u00a0Schwangerschaftsabbr\u00fcche\u00a0nicht nur\u00a0innerhalb der Klinik verbieten, sondern auch au\u00dferhalb. Und dies vertrug sich rein gar nicht einer fr\u00fcher\u00a0erteilten Nebent\u00e4tigkeitsgenehmigung.<\/P> \n<P>Der Chefarzt war zuvor bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Klinik besch\u00e4ftigt und leitete die Frauenklinik. Das Krankenhaus stand zun\u00e4chst unter evangelischer Tr\u00e4gerschaft, die es ihm erlaubte, Nebent\u00e4tigkeiten innerhalb und au\u00dferhalb der Klinik zu \u00fcbernehmen. Anfang 2025 \u00fcbernahm die jetzige Klinik die Einrichtung, nun zu gleichen Teilen evangelisch und katholisch. Der Gesellschaftsvertrag verpflichtete die Klinik, katholische Belange zu ber\u00fccksichtigen. Die urspr\u00fcngliche Arbeitgeberin erteilte eine Dienstanweisung, die es dem Arzt nunmehr untersagte, als angestellter Arzt in der Klinik Schwangerschaftsabbr\u00fcche durchzuf\u00fchren. Eine Ausnahme gelte nur, wenn Leben von Mutter oder Kind akut bedroht seien und keinerlei andere medizinische M\u00f6glichkeiten best\u00fcnden, diese Gefahren abzuwenden. Gleichzeitig schr\u00e4nkte die Dienstanweisung die zuvor erlaubten Nebent\u00e4tigkeiten ein und verbot darin zudem die Durchf\u00fchrung von Schwangerschaftsabbr\u00fcchen. Dagegen klagte der Chefarzt.<\/P> \n<P>W\u00e4hrend das Arbeitsgericht die Klage des Chefarztes abwies, war die Berufung vor dem LAG teilweise erfolgreich. Das Gericht best\u00e4tigte dabei zwar, dass die Weisung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Angestellter der Klinik rechtm\u00e4\u00dfig war. Der Arzt hatte keinen Anspruch darauf, Schwangerschaftsabbr\u00fcche in der Klinik durchzuf\u00fchren - die Weisung entsprach dem billigen Ermessen der Klinik als Arbeitgeberin. Die Einschr\u00e4nkung der Nebent\u00e4tigkeit war hingegen unwirksam. Die vollst\u00e4ndige Untersagung von Schwangerschaftsabbr\u00fcchen au\u00dferhalb der Klinik \u00fcberschritt die Grenzen der fr\u00fcheren Nebent\u00e4tigkeitsgenehmigungen und vernachl\u00e4ssigte somit die vertraglich festgelegten Ausnahmen.<\/P> \n<P>Hinweis: Arbeitgeber d\u00fcrfen Weisungen im Rahmen ihrer Betriebsf\u00fchrung erteilen, aber bestehende vertragliche Genehmigungen f\u00fcr Nebent\u00e4tigkeiten m\u00fcssen beachtet werden. Ausnahmeregelungen, die vertraglich zugesichert sind, k\u00f6nnen nicht einfach aufgehoben werden. Entscheidungen h\u00e4ngen stark vom Einzelfall und den konkreten Vertr\u00e4gen ab.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 05.02.2026 - 18 SLa 685\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Arbeitsrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><\/ul><\/ul><h3>Zum Thema Familienrecht<\/h3><ul><li id=\"artikel_11\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_11');\">Ab\u00e4nderungsverfahren im Kinderschutz: Gerichte m\u00fcssen ver\u00e4nderte Lebensumst\u00e4nde gewissenhaft pr\u00fcfen<\/a><\/li><div id=\"eintrag_11\" style=\"display:none;\"><p><P>Hat das Familiengericht kinderschutzrechtliche Ma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt, sind diese nicht in Stein gemei\u00dfelt. Auf Antrag eines Elternteils k\u00f6nnen sie auch wieder aufgehoben werden, sofern sich die einst gef\u00e4hrdenden Lebensumst\u00e4nde entsprechend positiv ge\u00e4ndert haben. Dazu muss man diese Umst\u00e4nde nat\u00fcrlich pr\u00fcfen - und hieran haperte es im diesem Fall. Denn sobald der entsprechende Antrag nicht v\u00f6llig aussichtslos ist, besteht auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) auf eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem elterlichen Anliegen.<\/P> \n<P>Die Kindsmutter lebte mit dem Vater in nichtehelicher Gemeinschaft; es bestand gemeinsame elterliche Sorge. 2018 trennten sich die Eltern,\u00a02022\u00a0verstarb der Vater. Seit 2020 bestanden bereits Verfahren wegen Kindeswohlgef\u00e4hrdung, woraufhin in einem Verfahren eine sozialp\u00e4dagogische Familienhilfe eingerichtet wurde. Trotz ihrer Mitwirkung wurden\u00a0bei der Mutter\u00a0strukturelle Defizite festgestellt, so dass eine station\u00e4re Hilfe empfohlen\u00a0wurde. In einem anderen Verfahren wurden ihr Auflagen erteilt, gegen die sie in der Folge wiederholt verstie\u00df. Ihr wurden daraufhin Teile der elterlichen Sorge entzogen und dem Jugendamt als Erg\u00e4nzungspfleger \u00fcbertragen; das Kind wurde in Obhut genommen und in Einrichtungen untergebracht. Die Mutter wollte das so nicht akzeptieren und begehrte die \u00dcbertragung des alleinigen Sorgerechts sowie Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf verbesserte Lebensumst\u00e4nde und behauptete Missst\u00e4nde der aktuellen Unterbringung. Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt - und zwar ohne weitere Ermittlungen. Die Mutter legte gegen diese Ablehnung Beschwerde ein.<\/P> \n<P>Das OLG entschied in der Tat im Sinne der Mutter. Ihr Antrag h\u00e4tte nur dann ohne weitere Ermittlungen abgelehnt werden d\u00fcrfen, wenn er v\u00f6llig aussichtslos gewesen w\u00e4re - doch dies war hier nicht der Fall. Die Mutter hatte vorgetragen, weiterhin fest angestellt zu sein, mehr zu verdienen, ihre Arbeitszeiten besser zu koordinieren und \u00fcber eigenen Wohnraum zu verf\u00fcgen. Ihr Leben hatte sich stabilisiert, was man gerichtlich h\u00e4tte ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen. Das OLG verwies das Verfahren daher nochmal an die untere Instanz zur\u00fcck, die nun eine umfassende Pr\u00fcfung vornehmen muss.<\/P> \n<P>Hinweis: Gerade, wenn es um die Eltern-Kind-Beziehung geht, sind \u00c4nderungen im Leben der Eltern vor Gericht immer sehr genau zu pr\u00fcfen und bei der Entscheidung \u00fcber den Umgang zu ber\u00fccksichtigen.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2026 - 18 UF 99\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Familienrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_12\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_12');\">Dringlichkeitsnachweis bei h\u00e4uslicher Gewalt: Trauma, Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis und begrenzte Unterst\u00fctzung k\u00f6nnen sofortiges Handeln hemmen<\/a><\/li><div id=\"eintrag_12\" style=\"display:none;\"><p><P>Ma\u00dfnahmen gegen h\u00e4usliche Gewalt sollten schnell angeordnet werden, denn sie sind in der Regel dringlich. Lebt ein Opfer nach der Tat\u00a0weiterhin\u00a0mit dem T\u00e4ter in einem Haushalt und wartet dann ganze neun Monate, bis es gerichtliche Schritte einleitet, kann an der Dringlichkeit gezweifelt werden. Dass dieser naheliegende Gedankengang jedoch von Fallstricken ges\u00e4umt ist, wei\u00df gl\u00fccklicherweise auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), das diesem Irrglauben nachvollziehbare Argumente entgegenhielt.<\/P> \n<P>Ein Ehepaar hat drei Kinder. Im September 2025 trennte sich die Frau und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Ihr Mann habe sie im Dezember 2024 und im M\u00e4rz 2025 gew\u00fcrgt. Das Amtsgericht wies ihren Antrag jedoch mit dem Argument ab, dass die Taten schon so lange zur\u00fcckliegen, dass keine Dringlichkeit mehr vorliege. Die Frau legte Beschwerde ein und erreichte die Anordnung eines N\u00e4herungs- und Betretungsverbots.<\/P> \n<P>Die Ehefrau habe dem OLG\u00a0glaubhaft\u00a0gemacht, dass ihr Mann sie an den zwei Tagen gew\u00fcrgt hatte. Selbst wenn die Taten schon l\u00e4nger zur\u00fcckliegen, besteht ein dringendes Bed\u00fcrfnis, vorl\u00e4ufige Schutzma\u00dfnahmen zu treffen. Grunds\u00e4tzlich werde dieses dringende Bed\u00fcrfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Zwar k\u00f6nne eine z\u00f6gerliche Antragstellung die zun\u00e4chst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Aber Opfer h\u00e4uslicher Gewalt sind oft erst nach Monaten in der Lage, \u00fcber die Taten zu sprechen. Das Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zum gewaltt\u00e4tigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterst\u00fctzungsangeboten spielen dabei oft eine Rolle. Insofern war dem Antrag der Frau stattzugeben.<\/P> \n<P>Hinweis: Auch, wenn Warten nicht unbedingt den Rechtsschutz kostet, bringt man sich doch in Erkl\u00e4rungsnot. Das muss nicht sein - Opfer sollten sich so schnell wie m\u00f6glich gerichtliche Hilfe suchen.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle:\u00a0OLG Frankfurt am Main,\u00a0Beschl. v. 19.01.2026 -\u00a01 UF 8\/26<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Familienrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_13\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_13');\">Falsch beantragt: Entscheidende Unterschiede zwischen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangs- und Betreuungsregelung<\/a><\/li><div id=\"eintrag_13\" style=\"display:none;\"><p><P>Trennen sich Eltern, muss sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch das Betreuungs- und Umgangsrecht mit den Kindern\u00a0geregelt werden. Wollen Eltern dann auch nur eine der beiden Regelungen gerichtlich \u00e4ndern lassen, m\u00fcssen sie ihren Antrag entsprechend klar formulieren. Wer beides in einen Topf wirft und durcheinanderbringt, scheitert genauso wie dieser Kl\u00e4ger vor dem Amtsgericht Sonneberg (AG).<\/P> \n<P>Die getrennt lebenden Eltern eines minderj\u00e4hrigen Jungen haben die gemeinsame elterliche Sorge. Der Junge wird im parit\u00e4tischen Wechselmodell betreut, nachdem er zuvor im Haushalt der Mutter gelebt hatte. Das Wechselmodell wurde gerichtlich gebilligt. Der Vater zog nun vor Gericht und trug vor, dass der Junge seit drei Monaten das Wechselmodell ablehne. Er wolle vielmehr dauerhaft zum Vater ziehen. Bei der Mutter sei es sehr beengt, sie sei h\u00e4ufig ungeduldig und zeige wenig Interesse an seinen schulischen Belangen. Der st\u00e4ndige Haushaltswechsel beeintr\u00e4chtige zudem die Schulangelegenheiten. Dementsprechend beantragte der Vater die \u00dcbertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bei der \u00dcbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt es immer auf das Kindeswohl an. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dann \u00fcbertragen, wenn die gemeinsame Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge in diesem Teilbereich nicht mehr tragf\u00e4hig ist - etwa dann, wenn die Eltern nicht mehr \u00fcber ein Mindestma\u00df an Verst\u00e4ndigungsm\u00f6glichkeiten verf\u00fcgen und eine tragf\u00e4hige soziale Beziehung als Grundlage gemeinsamer Entscheidungsfindung nicht mehr besteht.<\/P> \n<P>Diese Voraussetzungen lagen hier in den Augen des AG allerdings nicht vor. In der Sache wollte der Vater eine gerichtlich gebilligte Betreuungs- und Umgangsregelung ab\u00e4ndern - weg vom Wechselmodell hin zum alleinigen Aufenthalt beim Vater. Eine Entscheidung \u00fcber das Aufenthaltsbestimmungsrecht l\u00e4sst eine familiengerichtlich gebilligte Umgangs- und Betreuungsregelung jedoch unber\u00fchrt. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht g\u00e4be dem Vater schlie\u00dflich nicht das Recht, die Umgangsregelung zu \u00e4ndern. Der Vater scheiterte also mit seinem Antrag.<\/P> \n<P>Hinweis: Sie m\u00fcssen hier sehr genau sein. Wollen Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann m\u00fcssen Sie das beantragen. Wollen Sie aber die bestehende Umgangsregelung kippen, dann muss dies in Ihrem Antrag klar zum Ausdruck kommen.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: AG Sonneberg, Beschl. v. 19.02.2026 - 3 F 29\/26<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Familienrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_14\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_14');\">K\u00fcnstliche Befruchtung: \u00dcber Halbgeschwister gibt es nur in konkret begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen Auskunft<\/a><\/li><div id=\"eintrag_14\" style=\"display:none;\"><p><P>Die Insemination - die\u00a0Samenspende -\u00a0geh\u00f6rt l\u00e4ngst zu unserer Lebenswirklichkeit und bietet vielen die M\u00f6glichkeit, Eltern zu werden, denen dies sonst verwehrt bliebe. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten: Per Samenspende gezeugte Kinder k\u00f6nnen meist nicht \u00fcberblicken, wie viele Halbgeschwister sie haben. Ob sie\u00a0im Einzelfall einen Auskunftsanspruch gegen\u00fcber dem behandelnden Arzt erwirken k\u00f6nnen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.<\/P> \n<P>Ein Arzt hatte sowohl an der Uniklinik Gie\u00dfen als auch in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der somit zum biologischen Vater einer mittlerweile erwachsenen Frau wurde. Eben diese Frau verlangte von dem Arzt nun Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zu den Inseminationen verwendet worden sind, wie viele Kinder geboren wurden und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten. Der Arzt verweigerte die Auskunft. Also klagte die Frau - und scheiterte.<\/P> \n<P>Das OLG f\u00fchrte zun\u00e4chst aus, dass der Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zustehe. Unter dieses Recht falle auch die Auskunft dar\u00fcber, wer der Samenspender ist. Ob aber dar\u00fcber hinaus auch \u00fcber die Anzahl der Spenden, die Anzahl der geborenen Kinder und die Anzahl der Geburten Auskunft gegeben werden muss, h\u00e4nge vielmehr von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Hier hat die Frau kein rechtlich gesch\u00fctztes Bed\u00fcrfnis an den begehrten Ausk\u00fcnften. Die Frau gab an, mit ihren Geschwistern in Kontakt treten zu wollen, um eine Geschwisterbeziehung aufzubauen. Dazu w\u00e4re aber eine namentliche Auskunft \u00fcber die Kinder notwendig - und diese kann der Arzt nicht geben, weil auch die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Halbgeschwister zu wahren sind. M\u00f6glicherweise m\u00f6chten die Halbgeschwister keinen Kontakt.<\/P> \n<P>Hinweis: Das OLG hat damit den Anspruch auf Auskunft nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern vom Einzelfall abh\u00e4ngig gemacht. W\u00fcrde die Frau beispielsweise an einer seltenen Erbkrankheit leiden und w\u00e4re es wichtig zu wissen, ob auch Geschwister betroffen sind, um festzustellen, ob es sich um eine famili\u00e4re Veranlagung handelt, h\u00e4tte das Gericht eventuell anders entschieden. Argumentieren Sie also immer mit Ihrem konkreten Einzelfall.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.04.2026 - 17 U 60\/24<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Familienrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_15\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_15');\">R\u00fcckzahlung von Unterhaltsvorschuss: Es liegt kein dauerhaftes Getrenntleben vor, wenn die Ehefrau nicht einreisen darf<\/a><\/li><div id=\"eintrag_15\" style=\"display:none;\"><p><P>Im Familienrecht kommt es immer wieder auf den Begriff des dauerhaften Getrenntlebens an. Auf diesen Umstand, nicht mit seiner Frau zusammenzuleben, spielte ein Mann an, dessen Gattin nicht etwa nicht mit ihm leben wollte, sondern es vielmehr nicht konnte. Dass beide zudem Interesse hatten, dies so schnell wie m\u00f6glich zu \u00e4ndern, war f\u00fcr das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein weiterer Grund, das\u00a0\"Getrenntleben\"\u00a0des Kl\u00e4gers v\u00f6llig anders zu bewerten als dieser selbst.<\/P> \n<P>Der Vater erhielt seit 2016 von der Stadt Unterhaltsvorschuss f\u00fcr seine bei ihm lebende Tochter.\u00a0In dem betreffenden Antrag hatte er angegeben, von der Kindsmutter getrennt zu leben. Nachdem die Ehe des Kl\u00e4gers mit der Kindsmutter im Juni 2018 geschieden wurde, ging er im September 2018 in Afghanistan eine neue Ehe ein. Die neue Ehefrau durfte\u00a0aufgrund aufenthaltsrechtlicher Hindernisse erst im Januar 2021 nach Deutschland einreisen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde erfuhr hiervon erst im M\u00e4rz 2021 und forderte daraufhin rund 6.500 EUR Unterhaltsvorschuss f\u00fcr den Zeitraum ab Eheschlie\u00dfung zur\u00fcck. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfalle schlie\u00dflich mit Eheschlie\u00dfung - au\u00dfer, die Eheleute w\u00fcrden dauerhaft getrennt leben. Der Vater sah genau diese Bedingung als gegeben an und klagte gegen die Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung.<\/P> \n<P>Das BVerwG sah in dem Einreiseverbot aus Afghanistan kein dauerhaftes Getrenntleben. Schlie\u00dflich bestand im vorliegenden Fall kein Trennungswille, da das Getrenntleben allein auf aufenthaltsrechtlichen Hindernissen\u00a0beruhte. Der Vater musste das Geld also zur\u00fcckzahlen. Zudem habe der Vater seine Mitteilungspflicht verletzt, da er die Eheschlie\u00dfung nicht angezeigt hatte. Dadurch habe er die Weiterzahlung der Leistungen fahrl\u00e4ssig verursacht, was seine Ersatzpflicht zus\u00e4tzlich begr\u00fcndet.<\/P> \n<P>Hinweis: Eine Trennung setzt immer ein willentliches Auseinandergehen voraus. Hier hatten die Beh\u00f6rden bzw. die Einreisebestimmungen\u00a0den Eheleuten\u00a0einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die beiden waren nicht getrennt, weil sie dies wollten, sondern weil die Frau nicht einreisen konnte.\n<br\/>\u00a0\n<br\/>\u00a0\n<br\/><\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 - 5 C 7.24<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Familienrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><\/ul><h3>Zum Thema Mietrecht<\/h3><ul><li id=\"artikel_16\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_16');\">Deutsche Mieter bevorzugt: Wohnungsmakler muss wegen Diskriminierung Schadensersatz zahlen<\/a><\/li><div id=\"eintrag_16\" style=\"display:none;\"><p><P>Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sichert nicht nur Bewerbungen im beruflichen Umfeld rechtlich gegen\u00fcber Diskriminierungen ab, sondern\u00a0auch bei Bewerbungen im Mietrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich aus diesem Grund mit der Frage besch\u00e4ftigen, ob ein Makler haftet, wenn er Bewerber mit eindeutig deutschen Nachnamen nicht nur bevorzugt, sondern solche mit fremdklingenden Namen von vornherein ablehnt.<\/P> \n<P>Eine Frau bewarb sich im November 2022 mehrfach \u00fcber ein Internetformular bei einem Maklerb\u00fcro um Besichtigungstermine f\u00fcr Wohnungen. Mit ihrem pakistanischen Namen blieben ihre Bem\u00fchungen jedoch erfolglos - die Frau erhielt immer nur Absagen.\u00a0Anders lief es f\u00fcr sie als Frau Schneider oder Frau Schmidt: Bewerbungen mit gleichgebliebenen Angaben zu Einkommen und Haushalt, aber unter deutschen Namen waren durchaus von Erfolg gekr\u00f6nt und f\u00fchrten zu Terminen. Die Frau machte geltend, dass sie allein wegen ihres Namens benachteiligt wurde, und verlangte eine Entsch\u00e4digung sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Das zust\u00e4ndige Amtsgericht wies die Klage zun\u00e4chst ab, das daraufhin mit dem Fall beauftragte Landgericht (LG) gab der Frau hingegen Recht und verurteilte den Makler zur Zahlung von 3.000 EUR sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten.<\/P> \n<P>Der BGH best\u00e4tigte nun das Urteil des LG und erkl\u00e4rte, dass die unterschiedliche Behandlung bei ansonsten gleichen Angaben ein deutliches Zeichen f\u00fcr Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft sei. Ein Makler, der bei der Auswahl von Mietern nach dieser Pr\u00e4misse entscheidet, f\u00e4llt unter das Verbot der Benachteiligung nach dem AGG und haftet, wenn er gegen diese Vorschrift verst\u00f6\u00dft. Dass die Frau auch falsche Namen f\u00fcr Tests verwendete, machte die Beweisf\u00fchrung nicht unzul\u00e4ssig, solange die Bewerbung ernst gemeint war. Der Makler haftete daher unabh\u00e4ngig davon, ob sein Verhalten\u00a0wom\u00f6glich gar dem Vermieter\u00a0zuzurechnen war. Der Schadensersatz war nach Ansicht des BGH angemessen, da es sich um eine schwerwiegende Diskriminierung handelte.<\/P> \n<P>Hinweis: Wohnungsvermittler d\u00fcrfen niemanden wegen Herkunft oder Namen benachteiligen. Verst\u00f6\u00dfe gegen das AGG k\u00f6nnen zu Schadensersatz f\u00fchren. Auch Hilfspersonen des Vermieters - wie hier der Makler - k\u00f6nnen pers\u00f6nlich haften.\n<br\/>\u00a0\n<br\/>\u00a0\n<br\/><\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: BGH, Urt. v. 29.01.2026 - I ZR 129\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Mietrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_17\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_17');\">Gef\u00e4hrdete Pers\u00f6nlichkeitsrechte: Digitale T\u00fcrspione: Die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft muss den Datenschutz kontollieren k\u00f6nnen<\/a><\/li><div id=\"eintrag_17\" style=\"display:none;\"><p><P>Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - der alte Spruch passt auch auf die \u00dcberwachung der \"eigenen vier W\u00e4nde\". Doch wer kontrolliert die Kontrolle, sprich: die \u00dcberwachung? Das ist in Zeiten von Datenschutz und Pers\u00f6nlichkeitsrechten schlie\u00dflich nicht ohne Belang. Genau deshalb musste sich hier das Amtsgericht\u00a0Hannover\u00a0(AG) damit besch\u00e4ftigen, ob eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft digitale T\u00fcrspione einbauen darf, obwohl niemand die Technik pr\u00fcfen und \u00fcberwachen kann.<\/P> \n<P>In einer Wohnanlage beschlossen die Eigent\u00fcmer, dass jeder auf eigene Kosten einen digitalen T\u00fcrspion installieren darf. Folgende Regeln sollten dabei eingehalten werden: keine Speicherung, nur kurze Bild\u00fcbertragungen beim Klingeln, keine Weiterleitung an andere Ger\u00e4te, Aufnahme nur des T\u00fcrbereichs. Au\u00dferdem sollte der jeweilige Eigent\u00fcmer\u00a0m\u00f6gliche Zusatzkosten\u00a0tragen und die Vorgaben an neue Eigent\u00fcmer weitergeben. Konkrete Ger\u00e4te oder Kontrollmechanismen legten die Eigent\u00fcmer aber nicht fest. Zwei Eigent\u00fcmer hatten die T\u00fcrspione bereits eingebaut, als andere Eigent\u00fcmer feststellten, dass Flure, Treppenh\u00e4user und Au\u00dfenbereiche erfasst wurden. Sie dokumentierten dies mit Fotos und bem\u00e4ngelten, dass die fehlende technische Kontrolle eine heimliche \u00dcberwachung erm\u00f6gliche und ihre Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletze.<\/P> \n<P>Das AG erkl\u00e4rte daraufhin den durch die Eigent\u00fcmer gefassten Beschluss f\u00fcr ung\u00fcltig. Das Gericht stellte fest, dass digitale T\u00fcrspione bereits durch ihr Aussehen und die nicht erkennbare Kamera den Eindruck einer \u00dcberwachung erzeugen. Die bislang durch die Gemeinschaft festgelegten Schutzma\u00dfnahmen reichten nicht aus, weil weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft selbst pr\u00fcfen konnte, ob Speicherungen oder Bild\u00fcbertragungen wirklich unterbunden wurden. Es blieb dabei unklar, welche Ger\u00e4te zul\u00e4ssig waren, zudem es gab keinerlei Vorschriften f\u00fcr Pr\u00fcfungen oder Nachweise. Anders als in einem fr\u00fcheren Urteil des Bundesgerichtshofs, bei dem die Kameras im Gemeinschaftseigentum eingebaut und kontrollierbar waren, fehlten hier die Kontrollm\u00f6glichkeiten vollst\u00e4ndig. Damit verletzte der Beschluss die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Bewohner und war nicht rechtm\u00e4\u00dfig.<\/P> \n<P>Hinweis: Digitale T\u00fcrspione d\u00fcrfen nur eingebaut werden, wenn die Gemeinschaft die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren kann. Fehlt die entsprechende Kontrolle, kann das die Pers\u00f6nlichkeitsrechte anderer Eigent\u00fcmer verletzen. Vor Installation sollte die Technik transparent und \u00fcberpr\u00fcfbar sein.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: AG Hannover, Urt. v. 17.12.2025 - 480 C 6084\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Mietrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_18\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_18');\">Kein berechtigtes Interesse: BGH best\u00e4tigt vermieterseitige K\u00fcndigung und R\u00e4umungsklage nach gewinnbringender Untervermietung<\/a><\/li><div id=\"eintrag_18\" style=\"display:none;\"><p><P>Dass nicht nur zwischen Mietern und Vermietern mit harten Bandagen gek\u00e4mpft wird, wenn es um Mietraum geht, zeigt dieser Fall. Hier musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Zeiten von Mietpreisbremse und Milieuschutz mit der Frage besch\u00e4ftigen, ob ein Mieter seine Wohnung auch dann untervermieten darf, wenn er dabei mehr Einnahmen erzielt, als f\u00fcr die eigenen Wohnkosten n\u00f6tig sind.<\/P> \n<P>Ein Mieter bewohnte\u00a0in Berlin\u00a0seit 2009 eine Zweizimmerwohnung und zahlte daf\u00fcr eine\u00a0Kaltmiete von\u00a0460 EUR. Wegen eines Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ab 2020 an zwei Untermieter. Nur tat er das zum einen\u00a0ohne Erlaubnis des Vermieters und zum anderen\u00a0f\u00fcr satte 962 EUR monatlich zuz\u00fcglich Betriebskosten. Die Vermieterin mahnte ihn ab und k\u00fcndigte schlie\u00dflich das Mietverh\u00e4ltnis fristgerecht. Das Amtsgericht wies die R\u00e4umungsklage ab, das Berufungsgericht gab der Vermieterin hingegen recht.<\/P> \n<P>Der BGH wies nun die Revision des Mieters zur\u00fcck und erkl\u00e4rte die R\u00e4umung damit endg\u00fcltig f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig. Das Gericht stellte fest, dass der Mieter seine Pflichten schuldhaft verletzt hatte, weil er die Wohnung ohne Zustimmung der Vermieterin gewinnbringend untervermietet hatte. Nach \u00a7 553 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch kann ein Mieter zwar ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung geltend machen - dieses Interesse umfasst jedoch nicht die Erzielung von Gewinn \u00fcber die eigenen Wohnkosten hinaus. Die Vorschrift soll lediglich sicherstellen, dass Mieter bei wesentlichen \u00c4nderungen ihrer Lebensumst\u00e4nde die Wohnung behalten, und nicht, dass sie mit der Wohnung zus\u00e4tzlich Geld verdienen\u00a0k\u00f6nnen. Die Entscheidung ber\u00fccksichtige zudem den Schutz der Untermieter vor \u00fcberh\u00f6hter Miete. Im konkreten Fall war das Interesse des Mieters an der Untervermietung daher nicht berechtigt, weil er durch die Vermietung einen Gewinn erzielte, der \u00fcber die Deckung seiner eigenen Kosten hinausging.<\/P> \n<P>Hinweis: Eine Untervermietung ist nur erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht - etwa zur Deckung eigener Wohnkosten. Gewinnbringende Vermietung ohne Erlaubnis ist unzul\u00e4ssig. Vermieter k\u00f6nnen in solchen F\u00e4llen die R\u00e4umung verlangen.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: BGH, Urt. v. 28.01.2026 - VIII ZR 228\/23<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Mietrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_19\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_19');\">Tats\u00e4chliche Nutzung z\u00e4hlt: Wohnungsadresse im Impressum beweist nicht automatisch eine gewerbliche Nutzung<\/a><\/li><div id=\"eintrag_19\" style=\"display:none;\"><p><P>\"Wohnen Sie noch oder arbeiten Sie schon?\" So in etwa lautet die zentrale Frage im folgenden Fall des Amtsgerichts Hamburg (AG). Hier sollte ein Mieter von Wohnraum seinen Platz r\u00e4umen, da sein Vermieter der Meinung war, einer T\u00e4uschung zum Opfer gefallen zu sein. Doch ist dem wirklich so, dass die Angabe einer Wohnadresse im Impressum einer Internetseite automatisch auf eine gewerbliche T\u00e4tigkeit schlie\u00dfen l\u00e4sst?<\/P> \n<P>Ein Mann hatte eine kleine Einzimmerwohnung vermietet. Sein Mieter gab an, als Reisef\u00fchrer t\u00e4tig zu sein. Auf der entsprechenden Internetseite hatte er seine Wohnadresse im Impressum angegeben. Eben diese Angabe sah der Vermieter als Beweis an, dass sein Mieter dort einer gewerblichen Nutzung nachging, und mahnte ihn ab. Als der Mieter jedoch widersprach, k\u00fcndigte ihm der Vermieter nicht nur das Mietverh\u00e4ltnis. Er wollte zudem den Mietvertrag wegen angeblicher T\u00e4uschung anfechten, da der Mieter die Wohnung schon bei Vertragsabschluss gewerblich habe nutzen wollen. Der Mieter widersprach, da er die Adresse nur f\u00fcr Post und Rechnungen nutze, gelegentlich E-Mails bearbeite oder Videocalls durchf\u00fchre. All das stelle keine nach au\u00dfen erkennbare gewerbliche T\u00e4tigkeit dar.<\/P> \n<P>Das AG teilte die Sichtweise des Mieters und wies die R\u00e4umungsklage ab. Das Gericht stellte klar, dass die Angabe der Wohnadresse im Impressum noch keine gewerbliche Nutzung zeige. Viele Selbst\u00e4ndige oder Freiberufler arbeiten ohne eigenes B\u00fcro und m\u00fcssen ihre Wohnanschrift f\u00fcr Beh\u00f6rden oder im Impressum nutzen. T\u00e4tigkeiten wie das Versenden von Rechnungen, E-Mail-Korrespondenz oder das Telefonieren mit Kunden geh\u00f6ren noch nicht zu einer nach au\u00dfen erkennbaren gewerblichen T\u00e4tigkeit. \u00c4hnlich wie Lehrer, die zu Hause Unterricht vorbereiten, oder Mieter, die Geld mit Kunst oder B\u00fcchern verdienen, k\u00f6nnen T\u00e4tigkeiten im Homeoffice oder gelegentliche Gesch\u00e4ftsaktionen nicht automatisch eine gewerbliche Nutzung der Wohnung begr\u00fcnden.<\/P> \n<P>Hinweis: Die Angabe der Wohnadresse im Impressum allein reicht nicht aus, um eine gewerbliche Nutzung anzunehmen. Auch gelegentliche E-Mail- oder Telefonarbeit gilt nicht als gesch\u00e4ftliche Nutzung. Bei rechtlichen Streitigkeiten z\u00e4hlt immer die tats\u00e4chliche Nutzung der Wohnung.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 19.12.2025 - 49 C 213\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Mietrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_20\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_20');\">Verfassungsbeschwerde erfolglos: Interessen von Mieter und Gemeinwohl rechtfertigen Mietpreisbremse und deren Verl\u00e4ngerung<\/a><\/li><div id=\"eintrag_20\" style=\"display:none;\"><p><P>Der Kampf um knappen Wohnraum\u00a0in den Ballungsgebieten\u00a0dauert an. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich daher auch mit einer Beschwerde \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der sogenannten Mietpreisbremse besch\u00e4ftigen, durch deren Regeln zur Mieth\u00f6henbegrenzung von Berliner Wohnraum\u00a0sich eine Eigent\u00fcmerin\u00a0unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig eingeschr\u00e4nkt f\u00fchlte. Reicht dieses Gef\u00fchl schon f\u00fcr eine Verfassungsklage aus?<\/P> \n<P>Die Mietpreisbremse war 2015 eingef\u00fchrt worden, um in St\u00e4dten mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten die Mieten zu Beginn eines Mietverh\u00e4ltnisses zu begrenzen. Vermieter d\u00fcrfen seitdem mit Vertragsbeginn h\u00f6chstens 10 % mehr als die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete verlangen. Mit einer \u00c4nderung ab April 2020 durften die L\u00e4nder die H\u00f6chstgrenzen f\u00fcr weitere f\u00fcnf Jahre festlegen. Berlin nutzte diese M\u00f6glichkeit und erkl\u00e4rte das ganze Stadtgebiet zu einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Eine Eigent\u00fcmerin, deren Mieter bereits erfolgreich zu viel gezahlte Miete zur\u00fcckforderten, legte Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz und die Berliner Verordnung ein.<\/P> \n<P>Das BVerfG nahm die Beschwerde jedoch nicht an und erkl\u00e4rte, dass die Mietbegrenzung durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Gericht stellte fest, dass die Regelung legitime Ziele wie den Schutz von Mietern und die Verhinderung von sozialen Ungleichgewichten durch hohe Mieten\u00a0verfolge. Auch wenn manche Vermieter die Vorschriften umgehen, \u00e4ndere das nichts an der grunds\u00e4tzlichen Eignung der Ma\u00dfnahme. Die Einschr\u00e4nkung des Eigentums sei nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig, weil das Gesetz keine absolute Mietobergrenze vorgibt und Vermieter weiterhin eine angemessene Rendite erzielen k\u00f6nnten. Die Interessen der Mieter und des Gemeinwohls rechtfertigten die Ma\u00dfnahme. Die Befristung der Berliner Verordnung auf f\u00fcnf Jahre und ihre Anwendung auf das gesamte Stadtgebiet sei zudem im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zul\u00e4ssig.<\/P> \n<P>Hinweis: Die Mietpreisbremse soll Mieter in angespannten Wohnungsgebieten sch\u00fctzen. Vermieter d\u00fcrfen nicht beliebig hohe Mieten verlangen, m\u00fcssen aber weiterhin eine angemessene Rendite erzielen k\u00f6nnen. Gesetzliche Regelungen sind auch verfassungsrechtlich abgesichert.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: BVerfG, Beschl. v. 08.01.2026 - 1 BvR 183\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Mietrecht<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><\/ul><\/ul><h3>Zum Thema Sonstiges<\/h3><ul><li id=\"artikel_26\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_26');\">Chatbot \"zitiert\" BGH: Gewissenhafte Quellen\u00fcberpr\u00fcfung geh\u00f6rt zur unerl\u00e4sslichen anwaltlichen Sorgfaltspflicht<\/a><\/li><div id=\"eintrag_26\" style=\"display:none;\"><p><P>Wenn das Studium nur nicht w\u00e4re, k\u00f6nnte Jura sicherlich das Richtige f\u00fcr Millionen Rechthaber sein, oder etwa nicht? Wer nun schmunzelnd an die M\u00f6glichkeiten der KI denkt und die Anwaltsrobe in greifbarer N\u00e4he w\u00e4hnt, sollte sich den Fall des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zu Gem\u00fcte ziehen. Wer danach meint, mit besserer Quellenpr\u00fcfung w\u00e4re es getan, dem sei gesagt: \"Etwas mehr\" ist dann doch vonn\u00f6ten. Denn nicht immer werden Gerichte so wohlwollend urteilen wie hier.<\/P> \n<P>Eigentlich ging es bei dem Verfahren nur um einen \u00fcblichen Streitwertbeschluss in einem Wohnungseigentumsverfahren. Doch dann wurde aus einer kleinen Formsache etwas Gr\u00f6\u00dferes. Problematisch wurde n\u00e4mlich der Schriftsatz des kl\u00e4gerseitigen Anwalts, in dem er f\u00fcr seine abweichende Rechtsmeinung drei ausf\u00fchrliche Zitate aus vermeintlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) anf\u00fchrte. Bei genauer Pr\u00fcfung h\u00e4tte dem Rechtsvertreter jedoch auffallen m\u00fcssen, dass diese Zitate vollst\u00e4ndig erfunden waren. Denn weder die Fundstellen noch die Daten oder Aktenzeichen existierten. Die angegebenen Aktenzeichen h\u00e4tten zudem nicht zum BGH gepasst, da dieser f\u00fcr Streitwertbeschwerden gar nicht zust\u00e4ndig ist.<\/P> \n<P>Das LG tippte wohlmeinend darauf, dass die F\u00e4lschungen m\u00f6glicherweise von einem juristischen Chatbot \"halluziniert\" wurden. Der Anwalt hingegen versuchte, seine Fehler vielmehr damit zu rechtfertigen, dass es\u00a0sich nur um eine zusammenfassende Wiedergabe der h\u00f6chstrichterlichen Linie gehandelt habe. Da jedoch Anf\u00fchrungszeichen ganz klar f\u00fcr eine w\u00f6rtliche Wiedergabe - also ein Zitat - sprachen, wertete das Gericht dies als nicht nachvollziehbar. Es betonte, dass es zu den Grundpflichten eines Anwalts geh\u00f6re, keine erfundenen Volltexte zu verwenden und s\u00e4mtliche Quellen sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen - so auch Chatbotangaben. Verl\u00e4ssliche Zitate und Angaben sind f\u00fcr die Rechtspflege unerl\u00e4sslich, da das Vertrauen des Gerichts sonst stark besch\u00e4digt wird.<\/P> \n<P>Hinweis: Der Anwalt\u00a0blieb gl\u00fccklos, denn er reichte sp\u00e4ter echte BGH-Entscheidungen nach, die jedoch eine andere Rechtsfrage behandelten und f\u00fcr die Bestimmung des Streitwerts unbrauchbar waren. Zum Schluss schien immerhin das Schlimmste abgewendet:\u00a0Obwohl seine Argumentation komplett scheiterte, musste seine Mandantin die Kosten des Berufungsverfahrens nicht tragen. Das lag schlichtweg am Schritt der Gegenseite, die ihre Berufung noch vor Urteilsfindung zur\u00fcckgenommen\u00a0hatte. Und wer\u00a0ein Rechtsmittel zur\u00fccknimmt, verliert in dieser Instanz automatisch und tr\u00e4gt dann auch die gesamten Kosten.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.09.2025 - 2-13 S 56\/24<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Sonstiges<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_27\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_27');\">Entsch\u00e4digungsanspruch best\u00e4tigt: Zu wenig Personal bei Sicherheitskontrolle trotz erwartbar hohem Passagieraufkommen<\/a><\/li><div id=\"eintrag_27\" style=\"display:none;\"><p><P>Verpassen Flugpassagiere ihre Fl\u00fcge, liegt das Verschulden meist bei ihnen, da sie sich erheblich versch\u00e4tzt haben, wie lang die zuvor n\u00f6tigen Kontrollen dauern. \u00c4hnlich verhielt es sich im folgenden Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG). Hier verlangte ein Fluggast Schadensersatz, weil er den Zeitaufwand bei den Sicherheitskontrollen k\u00fcrzer einsch\u00e4tzte und daher seinen Flug verpasste. Hatte auch dieser Passagier schlichtweg getr\u00f6delt oder bekam er Recht?<\/P> \n<P>Der Reisende hatte f\u00fcr sich und seine Begleitung Fl\u00fcge nach Korsika und Sardinien gebucht und erschien zum Reiseantritt durchaus rechtzeitig am Flughafen. Trotzdem konnten die beiden wegen zu langer Warteschlangen die Sicherheitskontrolle nicht rechtzeitig passieren - sie verpassten den Abflug. Zun\u00e4chst wies das Landgericht die Klage des Mannes ab, weil der \u00dcbergang vom Check-in zum Kontrollbereich nicht in der Verantwortung der Bundespolizei lag. Das Paar argumentierte jedoch, dass die Verz\u00f6gerung allein auf zu geringe Personalkapazit\u00e4ten bei den Sicherheitskontrollen zur\u00fcckzuf\u00fchren war.<\/P> \n<P>Im Berufungsverfahren \u00e4nderte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz. Das Gericht stellte fest, dass die Bundespolizei die ihr obliegende Pflicht verletzt hatte, Kontrollen sinnvoll zu organisieren und ausreichend geschultes Personal einzusetzen, damit die Kontrollen entsprechend z\u00fcgig ablaufen. Vor dem betreffenden Kontrollbereich standen zu lange Warteschlangen, da nur ein Bruchteil der Kontrollspuren ge\u00f6ffnet war - und das, obwohl mit einem hohen Passagieraufkommen zu rechnen war. Der Mann und seine Begleitung hatten ihrerseits alles richtig gemacht, waren fr\u00fchzeitig am Flughafen und konnten keinen Ersatzflug buchen. Die Verz\u00f6gerungen waren allein der mangelhaften Organisation geschuldet, weshalb die Amtspflicht der Bundespolizei verletzt wurde und die Reisenden durchaus einen Anspruch auf Schadensersatz hatten.<\/P> \n<P>Hinweis: Wenn Sicherheitskontrollen zu lange dauern und Fl\u00fcge deshalb verpasst werden, k\u00f6nnen Reisende unter bestimmten Voraussetzungen ihr Anrecht auf Entsch\u00e4digung einklagen. Die Verantwortlichen m\u00fcssen ausreichend Personal bereitstellen.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle:\u00a0Brandenburgisches\u00a0OLG, Urt. v. 01.12.2025 - 2 U 13\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Sonstiges<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_28\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_28');\">Laufzeit ab Freischaltung? BGH erkl\u00e4rt anschlussabh\u00e4ngige Vertragsklausel in Telekommunikationsvertr\u00e4gen f\u00fcr unzul\u00e4ssig<\/a><\/li><div id=\"eintrag_28\" style=\"display:none;\"><p><P>In diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob eine Klausel in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens g\u00fcltig ist, nach der die Mindestvertragslaufzeit erst mit Freischaltung eines Glasfaseranschlusses beginnt. Wann also genau beginnt die Laufzeit eines Vertrags nach deutschem Recht?<\/P> \n<P>Ein Verbraucherverband hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das Glasfaseranschl\u00fcsse herstellt und Internetdienste anbietet. In den Vertr\u00e4gen mit seinen Kunden gab das Unternehmen an, dass die Mindestlaufzeit jeweils entweder zw\u00f6lf oder 24 Monate betrage und erst mit Freischaltung des Anschlusses starte. Der Verbraucherverband hielt diese Regelung jedoch f\u00fcr unzul\u00e4ssig.\u00a0Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und verbot dem Unternehmen, diese Klausel weiter zu verwenden. Au\u00dferdem musste das Unternehmen die Kosten der Abmahnung \u00fcbernehmen.<\/P> \n<P>Die dagegen gerichtete Revision des Unternehmens blieb vor dem BGH ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel gegen das Gesetz\u00a0verst\u00f6\u00dft (\u00a7 309 Nr. 9 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch), weil die Vertragslaufzeit nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung mit dem Abschluss des Vertrags beginnt - und nicht erst mit der Bereitstellung des Anschlusses. Das gilt auch f\u00fcr Telekommunikationsvertr\u00e4ge, selbst wenn die Leistung erst sp\u00e4ter erbracht wird. Eine Ausnahme f\u00fcr Erstvertr\u00e4ge oder den Ausbau von Glasfasernetzen sieht das Bundesgesetz nicht vor. Au\u00dferdem benachteiligte die Klausel die Kunden unangemessen, weil sie den Beginn der Bindung k\u00fcnstlich verschiebe und somit die Rechte der Verbraucher einschr\u00e4nke. Auch europ\u00e4ische Vorschriften gaben keinen Anlass, die nationale Regelung zu \u00e4ndern, da diese ausdr\u00fccklich k\u00fcrzere Mindestlaufzeiten erlauben.<\/P> \n<P>Hinweis: Vertragslaufzeiten beginnen grunds\u00e4tzlich mit dem Abschluss des Vertrags und nicht erst mit der Bereitstellung der Leistung. Klauseln, die das anders regeln, k\u00f6nnen unwirksam sein. Kunden sollten solche\u00a0Bestimmungen im Zweifel rechtlich pr\u00fcfen lassen.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: BGH, Urt. v. 08.01.2026 - III ZR 8\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Sonstiges<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_29\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_29');\">Nutzlos verstrichene Urlaubszeit: Au\u00dfergew\u00f6hnliche, nicht vermeidbare Umst\u00e4nde schlie\u00dfen eine Entsch\u00e4digung nach Reiseabsage nicht aus<\/a><\/li><div id=\"eintrag_29\" style=\"display:none;\"><p><P>Wenn multikausale Umst\u00e4nde - also viele Gr\u00fcnde - zur Absage einer Seereise f\u00fchren, bleibt am Ende die Frage, ob hierf\u00fcr \u00fcberhaupt jemand haftbar gemacht werden kann. Im folgenden Fall hab es den Termin vor dem Oberlandesgericht K\u00f6ln (OLG) nicht deshalb, weil der Reisepreis nicht zur\u00fcckgezahlt wurde. Das klagende Ehepaar f\u00fchlte sich um seine sch\u00f6ne Zeit geprellt und verlangte hierf\u00fcr eine Entsch\u00e4digung.<\/P> \n<P>Das Paar hatte eine Kreuzfahrt inklusive der dazu notwendigen Fl\u00fcge gebucht, um von den Seychellen zu starten und von Bali aus zur\u00fcckzufliegen. Doch daraus wurde nichts, denn kurz vor Reisebeginn verz\u00f6gerten sich umfangreiche Reparaturen an dem Schiff. Die Reederei organisierte zwar ein Ersatzschiff, doch eine offizielle Warnung \u00fcber Angriffe auf die Schifffahrt im Roten Meer machte eine sichere Passage schier unm\u00f6glich. Die Reederei teilte dem Paar mit, dass ein Wechsel des Schiffs daher nicht mehr m\u00f6glich sei, und stornierte die Reise. Der volle Reisepreis wurde dann zwar auch erstattet - doch das Paar forderte zus\u00e4tzlich eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die verlorene Urlaubszeit.<\/P> \n<P>Das OLG best\u00e4tigte den Anspruch der Reisenden, obwohl die endg\u00fcltige Absage auf au\u00dfergew\u00f6hnliche, nicht vermeidbare Umst\u00e4nde zur\u00fcckging. Entscheidend war, dass die Verz\u00f6gerung\u00a0bei der Schiffswerft\u00a0zun\u00e4chst\u00a0im Verantwortungsbereich der Reederei lag. Wenn mehrere Ursachen zusammenkommen, von denen auch nur ein Teil unvermeidbar gewesen w\u00e4re, muss der Veranstalter nachweisen, dass er alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen hatte, um die Reise planm\u00e4\u00dfig durchzuf\u00fchren. Das OLG stellte klar, dass der Veranstalter f\u00fcr die Risiken verantwortlich bleibt, die er beeinflussen kann - auch, wenn danach unvorhersehbare Ereignisse hinzukommen. Vor diesem Hintergrund war es richtig, dass das Ehepaar zus\u00e4tzlich eine Entsch\u00e4digung erhielt.<\/P> \n<P>Hinweis: Reisende k\u00f6nnen eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr nutzlos verstrichene Urlaubszeit bekommen, selbst wenn ein Teil der Absage au\u00dferhalb der Kontrolle des Veranstalters liegt. Der Veranstalter muss nachweisen, dass er alles Zumutbare getan hat. Verbraucher sollten bei Ausf\u00e4llen die M\u00f6glichkeiten zur Entsch\u00e4digung pr\u00fcfen.\u00a0Die Revision wurde zugelassen, weil das Urteil grunds\u00e4tzliche Bedeutung f\u00fcr derartige F\u00e4lle hat.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: OLG K\u00f6ln, Urt. v. 10.12.2025 - 16 U 10\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Sonstiges<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><li id=\"artikel_30\"><a class=\"titel\" href=\"javascript:toggleDiv('eintrag_30');\">Unangemessene Benachteiligung: Preisanpassungsklausel bei Amazon Prime ist unwirksam<\/a><\/li><div id=\"eintrag_30\" style=\"display:none;\"><p><P>Einseitige \u00c4nderungen bestehender Vertragskonditionen nimmt so mancher Verbraucher als alternativloses \"Friss oder stirb!\" wahr. Auch Amazon machte diesbez\u00fcglich von sich reden, so dass das Oberlandesgericht\u00a0D\u00fcsseldorf\u00a0(OLG) pr\u00fcfen musste, ob der Onlinemarktplatz einseitig die Mitgliedsgeb\u00fchren f\u00fcr das Amazon-Prime-Programm erh\u00f6hen darf. Im Verfahren ging es um die Klauseln in den Teilnahmebedingungen, die Amazon 2022 f\u00fcr eine Preiserh\u00f6hung genutzt hatte.<\/P> \n<P>Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte, weil sie die Preisanpassungsklausel f\u00fcr unzul\u00e4ssig hielt. Amazon Prime umfasst unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand, den Zugriff auf Prime Video, Reading und Music. In den Teilnahmebedingungen erlaubte Amazon sich, die Mitgliedsgeb\u00fchren nach eigenem Ermessen zu \u00e4ndern, Kostensteigerungen weiterzugeben und \u00c4nderungen mindestens 30 Tage vorher mitzuteilen. Die Kunden konnten nur durch K\u00fcndigung widersprechen. Das Landgericht gab der Klage statt und untersagte Amazon die einseitige Preisanpassung. Ein weiterer Antrag auf Unterlassung von Anschreiben an Mitglieder wurde abgewiesen, weil daf\u00fcr kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis bestand.<\/P> \n<P>Die Berufung von Amazon vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht endg\u00fcltig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Das OLG stellte jedoch fest, dass die Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt. Sie gab Amazon ein einseitiges Recht zur Preiserh\u00f6hung, w\u00e4hrend der Kunde nur die M\u00f6glichkeit hatte, zu k\u00fcndigen. Eine einvernehmliche Vertrags\u00e4nderung findet so aber nicht statt. Au\u00dferdem waren die Klauseln intransparent. Amazon Prime bietet viele unterschiedliche Leistungen, so dass Kunden nicht nachvollziehen k\u00f6nnen, in welchem Bereich Kosten gestiegen oder gesenkt wurden. Eine \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine Preiserh\u00f6hung gerechtfertigt ist, war praktisch unm\u00f6glich. Ein solches Vorgehen widerspricht den Verbraucherrechten und ist daher unwirksam.<\/P> \n<P>Hinweis: Anbieter d\u00fcrfen Preise nicht einseitig und undurchsichtig erh\u00f6hen. Kunden m\u00fcssen \u00c4nderungen nachvollziehen und ablehnen k\u00f6nnen. Einseitige Klauseln, bei denen nur die K\u00fcndigung bleibt, sind in der Regel unwirksam.<\/P> \n<br\/>\n<em class=\"quelle\">Quelle: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.10.2025 - I-20 U 19\/25<\/em><table border=\"0\"><tr valign=\"top\"><td><em>zum Thema: <\/em><\/td><td><em>Sonstiges<\/em><\/td><\/tr><\/table><p>(aus: Ausgabe 05\/2026)<\/p><\/p><hr class=\"trenner\" style=\"border: none; border-top: 1px solid #aaaaaa; height: 1px; color:transparent;\"\/><\/div><\/ul><\/div>\n\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ihr Rechtsanwalt in W\u00f6rrstadt<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/xn--wrrstadt-rechtsanwalt-hec.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/11"}],"collection":[{"href":"https:\/\/xn--wrrstadt-rechtsanwalt-hec.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/xn--wrrstadt-rechtsanwalt-hec.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/xn--wrrstadt-rechtsanwalt-hec.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/xn--wrrstadt-rechtsanwalt-hec.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=11"}],"version-history":[{"count":57,"href":"https:\/\/xn--wrrstadt-rechtsanwalt-hec.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/11\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":186,"href":"https:\/\/xn--wrrstadt-rechtsanwalt-hec.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/11\/revisions\/186"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/xn--wrrstadt-rechtsanwalt-hec.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=11"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}